Rz. 263

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Anschaffungskosten
  • Bemessen sich an der Gegenleistung des erwerbenden Unternehmens und sind aus den Anschaffungskosten abzuleiten (DRS 23.21).
  • Sondervorschriften für:

    • Anpassung der Gegenleistung für den Erwerb in Abhängigkeit künftiger Ereignisse zum Erwerbsstichtag (DRS 23.29ff.),
    • nachträgliche Anpassung der AK (DRS 23.21ff.).
  • Neubewertungsmethode: fair value aller übertragenden Gegenleistungen für den Erwerb am Austauschtag, (IFRS 3.32 ff.)
  • Sondervorschriften für bedingte Gegenleistungen für den Erwerb in Abhängigkeit künftiger Ereignisse zum Erwerbsstichtag (IFRS 3.39 f.).
 

Rz. 264

 
Kapitalkonsolidierung
  • Neubewertungsmethode (§ 301 Abs. 1).
  • DRS 23.34: vollständige Neubewertung.
Vollständige Neubewertung (IFRS 3.18).
 

Rz. 265

 
Fair values der Vermögenswerte und Schulden

Sollen dem Marktpreis entsprechen (§ 255 Abs. 4 HGB). Ausnahmen:

Vornahme einer vorläufigen Kaufpreisallokation möglich (12-Monatskorridor ab Erwerbsstichtag) (§ 301 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Leitlinie zur Bestimmung (IFRS 3.18 ff.):

    • Grundsätzlich sind identifizierbare Vermögenswerte und Schulden zum fair value am Stichtag des Unternehmenszusammenschlusses zu bewerten.
    • Ausnahmen gelten für Eventualverbindlichkeiten, die trotz IAS 37 zu passivieren sind, latente Steueransprüche sind nach IAS 12, Leistungen an Arbeitnehmern nach IAS 19 zu bilanzieren.
    • Entschädigungsleistungen sind separat anzusetzen und zu bewerten. Zurückerworbene Rechte sind aus Sicht des Erwerbers zu bewerten, anteilsbasierte Vergütungsprämien sind nach IFRS 2 und zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte nach IFRS 5 zu bewerten.
  • Vornahme einer vorläufigen Kaufpreisallokation möglich (12-Monatskorridor ab Erwerbsstichtag) (IFRS 3.45 ff.)
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Restrukturierungsrückstellung anzusetzen (IFRS 3.11 ff.).
 

Rz. 266

 
Goodwill s. o.
 

Rz. 267

 
Schuldenkonsolidierung
  • Ansprüche/Verpflichtungen aus konzerninternen Schuldbeziehungen sind zu eliminieren (§ 303 HGB).
  • Verzicht möglich, wenn für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung (§ 303 Abs. 2 HGB).
  • Konzerninterne Bestände und Transaktionen und daraus resultierende nicht realisierte Gewinne sind zu eliminieren (IFRS 10.B86 (c)).
  • Explizite Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
 

Rz. 268

 
Zwischenergebniseliminierung
  • Zwischengewinne und -verluste sind zu eliminieren (§ 304 Abs. 1 HGB).
  • Verzicht möglich, wenn für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung (§ 304 Abs. 2 HGB).
  • Konzerninterne Bestände und Transaktionen und daraus resultierende nicht realisierte Gewinne sind zu eliminieren (IFRS 10.B86 (c)).
  • Explizite Ausnahmen sind nicht vorgesehen.
 

Rz. 269

 
Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  • Aufwendungen und Erträge aus konzerninternen Transaktionen sind zu eliminieren (§ 305 Abs. 1 HGB).
  • Verzicht möglich, wenn für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung (§ 305 Abs. 2 HGB).
  • Konzerninterne Bestände und Transaktionen und daraus resultierende nicht realisierte Gewinne sind zu eliminieren (IFRS 10.B86 (c)).
  • Es sind keine Ausnahmen vorgesehen.
 

Rz. 270

 
Entkonsolidierung
  • Beteiligungen an Unternehmen, die nicht länger als TU zu klassifizieren sind, sind von der Vollkonsolidierung auszuschließen.
  • Zeitpunkt der Entkonsolidierung ist der Stichtag des Ausscheidens.
  • Abgang der Vermögenswerte und Schulden des abgehenden TU zu den Werten vor dem Ausscheiden.
  • Einbeziehung des Restbuchwerts des Geschäfts- oder Firmenwerts und ggf. bestehender erfolgsneutraler Währungsumrechnungsdifferenzen.
  • DRS 23.178ff.
  • Beteiligungen an Unternehmen, die nicht länger als TU zu klassifizieren sind, sind von des Vollkonsolidierung auszuschließen und gem. IFRS 9 zu bewerten (IFRS 10.25).
  • Zeitpunkt der Entkonsolidierung ist der Stichtag des Verlusts der ­Beherrschung.
  • Abgang der Vermögenswerte und Schulden des abgehenden TU zu den Werten vor dem Ausscheiden.
  • Einbeziehung des Restbuchwerts eines Goodwills und erfolgsneutral erfasster Währungsumrechnungsdifferenzen in die Kosten der abgehenden Werte.
 

Rz. 271

 
Abgrenzung latenter ­Steuern Abgrenzung gem. § 306 HGB. Es finden die allgemeinen Regeln zu den latenten Steuern Anwendung.
 

Rz. 272

 
Berücksichtigung von Minderheiten
  • Gesonderter Bilanzausweis als "nicht beherrschende Anteile" innerhalb des EK (§ 307 Abs. 1 Satz 1 HGB).
  • Gesonderter Ausweis in der GuV-Rechnung nach dem Posten Jahresüberschuss/-fehlbetrag als "nicht beherrschende Anteile"(§ 307 Abs. 2 HGB).
  • Gesonderter Bilanzausweis als "nicht beherrschende Anteile" innerhalb des EK (IFRS 10.22).
  • Gesonderter Ausweis des Ergebnisanteils als "nicht beherrschende Anteile" in der Gesamtergebnisrechnung und im Eigenkapitalspiegel (IAS 1.83 und 106).

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