9.1 Aufstellungspflicht

 

Rz. 244

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Grundsatz
  • Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts bei Bestehen eines ­Mutter-Tochter-Verhältnisses i. S. d. Beherrschungsmöglichkeit (§ 290 Abs. 1 HGB; DRS 23.8). Diese liegt etwa vor bei (§ 290 Abs. 2 HGB):

    • Stimmrechtsmehrheit,
    • Organbestimmungsrechten ­i. V. m. einer Gesellschafterstellung,
    • satzungs- oder vertraglichem Beherrschungsrecht,
    • Tragung der Mehrheit der Chancen und Risiken (bei einer Zweckgesellschaft).
  • Eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung anderer (Nicht-)Kapitalgesellschaften, die bestimmte Größenkriterien erfüllen, ergibt sich aus den §§ 1115 PublG.
  • Jedes Mutterunternehmen hat die Pflicht zur Konzernrechnungslegung bei Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses i. S. d. Control-Konzepts. Eine Beherrschung liegt vor bei kumulativer Erfüllung folgender Voraussetzungen (IFRS 10.5 bzw. 10-18):

    • Verfügungsgewalt über die Tochter,
    • Risikobelastung durch bzw. Anrecht auf schwankende Renditen des Tochterunternehmens,
    • Fähigkeit, die Renditen mittels seiner Verfügungsmacht zu beeinflussen.
  • Pflicht besteht rechtsformunabhängig.
 

Rz. 245

 
Befreiungsvorschriften
  • Rechtsformspezifische Befreiungen.
  • Größenabhängige Befreiungen (§ 293 HGB).
  • Erstellung befreiender Konzernabschlüsse:

    • Befreiung von der Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung bei Einbeziehung in den Gesamtkonzernabschluss (§ 291 HGB und § 292 HGB).
    • Befreiung von der Erstellung eines HGB-Konzernabschlusses durch die Anwendung der IFRS (§ 315e HGB).
  • Befreiung von der Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung bei 100 %igem oder geringerem Anteilsbesitz des Mutterunternehmens und alle übrigen Anteilseigner stimmen dem Verzicht zu.
  • Wertpapiere werden nicht öffentlich gehandelt.
  • MU hat keinen Abschluss bei einer Börsenaufsicht zwecks Emission von Finanzinstrumenten eingereicht oder dies beabsichtigt .
  • Das dem MU übergeordnete MU hat einen Konzernabschluss erstellt (kumulativ zu erfüllen IFRS 10.4).
  • Zudem sind Unternehmen von der Konzernabschlusserstellung befreit, die Versorgungspläne für Leistung nach IAS 19 verwalten.

9.2 Konsolidierungskreis

 

Rz. 246

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Einbeziehungspflicht ­i. e. S. MU und alle in- und ausländischen TU (IFRS 10.1).
 

Rz. 247

 
Einbeziehungspflicht ­i. w. S.

Neben MU und TU:

  • assoziierte Unternehmen und
  • Gemeinschaftsunternehmen.

Neben MU und TU:

  • assoziierte Unternehmen und
  • Gemeinschaftsunternehmen.
 

Rz. 248

 
Einbeziehungsverbot Keine Keine expliziten Verbote.
 

Rz. 249

 
Einbeziehungswahlrecht

Gem. § 296 HGB, wenn

  • eine nachhaltige Beeinträchtigung der Ausübung der Rechte des MU in Bezug auf das TU,
  • unverhältnismäßig hohe Kosten und unangemessen hoher Zeitaufwand bei der Datenbeschaffung,
  • Anteile am TU zur Weiterveräußerung gehalten werden,
  • untergeordnete Bedeutung.
Keine expliziten Wahlrechte. Aus Framework abgeleitet: Unwesentlichkeit.
 

Rz. 250

 
Zeitpunkt der Erstkonsoli­dierung
  • Zum Erwerbszeitpunkt der Anteile, d. h. zum Zeitpunkt, zu dem die Beherrschungsmöglichkeit erlangt wurde (§ 301 Abs. 2 Satz 1 HGB).
  • Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss, falls das Tochterunternehmen bislang nicht einbezogen wurde und nicht im aktuellen Geschäftsjahr Tochterunternehmen wurde oder erstmals ein Konzernabschluss zu erstellen ist (§ 301 Abs. 2 Sätze 3 u. 4 HGB). Im Ausnahmefall auch der Zeitpunkt, zu dem die Beherrschungsmöglichkeit erlangt wurde (§ 301 Abs. 2 Satz 5 HGB).
  • Erwerbsstichtag, der als Übertragungsstichtag des Vermögens und der Schulden beschrieben wird (IFRS 3.8f.), d. h. Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit (IFRS 10.20).
  • Bei sukzessivem Anteilserwerb hat eine erfolgswirksame Neubewertung im Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschungsmöglichkeit zu erfolgen (IFRS 3.42 und 32a).
 

Rz. 251

 
Konsolidierungskreisänderung

Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse durch:

  • Bericht im Anhang (IFRS 3.59) und mittels Sonderangaben in der Kapitalflussrechnung (IAS 7.39).
  • Resultiert die Konsolidierungskreisänderung aus dem Abgang von Teilbereichen, sind die Regelungen des IFRS 5 anzuwenden.

9.3 Konzernabschlussstichtag

 

Rz. 252

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Grundsatz Wird durch den Einzelabschlussstichtag des MU bestimmt (§ 299 Abs. 1 HGB). Wird durch den Einzelabschlussstichtag des MU bestimmt (IFRS 10.B92).
 

Rz. 253

 
Unterschiedliche Stichtage
  • Erstellung eines Zwischenabschlusses, wenn der Abschlussstichtag eines Unternehmens mehr als 3 Monate vor dem Abschlussstichtag des Konzerns liegt (§ 299 Abs. 2 Satz 2 HGB),
  • liegt der Abschlussstichtag des TU innerhalb der 3-Monatsregel, sind Vorgänge von besonderer Bedeutung in der Konzernbilanz, GuV-Rechnung oder im Anhang zu berücksichtigen (§ 299 Abs. 3 HGB).
  • Erstellung eines Zwischenabschlusses, wenn der Abschlussstichtag eines Unternehmens mehr als ­3 Monate vor oder nach dem Abschlussstichtag des Konzerns liegt.
  • Liegt der...

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