Rz. 239

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Grundlagen Enthält keine Regelungen.

Besteht ein Wahlrecht, die anteilsbasierten Vergütungen mittels eines Eigenkapitalinstrumentes oder in Zahlungsmittel/-äquivalenten oder anderen Vermögenswerten zu bedienen, erfolgt die Bilanzierung der Vergütung wie bei:

  • anteilsbasierten Vergütungen, die mit Eigenkapitalinstrumenten erbracht werden (Aktienoptionen), wenn eine Verpflichtung des Unternehmens zur Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten vorliegt, oder
  • anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich (aktienbezogene Wertsteigerungsrechte), wenn das Unternehmen eine Verpflichtung zum Barausgleich eingegangen ist (IFRS 2.34).
 

Rz. 240

 

Wahlrecht beim Begünstigten

  • Zugangsbewer­tung
Enthält keine Regelungen.
  • Es liegt ein zusammengesetztes Finanzinstrument, bestehend aus einer Eigen- und einer Fremdkapital-Komponente vor.
  • Der fair value des zusammengesetzten Finanzinstruments entspricht bei Optionsgewährung an Arbeitnehmer der Summe der fair values der Eigen- und Fremdkapital-Komponente (IFRS 2.36).
  • Der fair value des zusammengesetzten Finanzinstruments entspricht bei Optionsgewährung an sonstige Begünstigte der Differenz der fair values der erhaltenen Güter und Dienstleistungen und der Fremdkapital-Komponente (IFRS 2.35).
 

Rz. 241

 
  • Folgebewertung
Enthält keine Regelungen. Nach den jeweiligen oben beschriebenen Regeln (IFRS 2.38).
 

Rz. 242

 
  • Erfüllungswahl
Enthält keine Regelungen. Bei der Wahl der Erfüllungsform verfällt das Recht auf die andere.
 

Rz. 243

 
Wahlrecht beim Unternehmen Enthält keine Regelungen.
  • Vor der Wahl der Bedienungsform muss festgestellt werden, ob ein Barausgleich verpflichtend ist.
  • Eine rechtliche oder faktische Verpflichtung ist gegeben, wenn:

    • eine anteilsbasierte Vergütung, die mit Eigenkapitalinstrumenten erbracht wird, wirtschaftlich nicht sinnvoll ist,
    • eine anteilsbasierte Vergütung, die mit Eigenkapitalinstrumenten erbracht wird, rechtlich nicht möglich ist oder
    • die Unternehmenspraxis/-politik auf einen Barausgleich schließen lassen (IFRS 2.41).
  • Liegt eines dieser Kriterien vor, sind die Vorschriften anzuwenden, wie sie zur anteilsbasierten Vergütung mit Barausgleich beschrieben wurden (IFRS 2.42).
  • Fehlt eine Verpflichtung, sind die Vorschriften zur anteilsbasierten Vergütung, die mit Eigenkapitalinstrumenten erbracht wird, anzuwenden (IFRS 2.43).

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