Rz. 214

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Anwendungs­bereich
  • Aufstellungspflicht für Inlandsemittenten, die Aktien oder Schuldtitel begeben (§ 115 Abs. 1 WpHG).
  • Inlandsemittenten, die Aktien begeben, sind zur Abgabe einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung verpflichtet (§ 115 Abs. 1 WpHG).
  • Keine Konkretisierung der Aufstellungspflicht; wird von nationalen Bestimmungen abhängig gemacht (IAS 34.1).
 

Rz. 215

 
Zwischenberichtsperiode Nur noch Halbjahresfinanzbericht (§ 115 Abs. 1 WpHG). Konkretisierende Regelungen in DRS 16. Periode, die kürzer ist als ein Geschäftsjahr (IAS 34.4).
 

Rz. 216

 
Konzept der Rechnungslegung
  • WpHG gibt kein Konzept für die unterjährige Berichterstattung an.
  • Gem. DRS 16 integral view:
  • Zwischenbericht ist integraler Bestandteil des Jahresabschlusses.
  • Zwischenergebnis muss linear auf das Jahresergebnis extrapolierbar sein (DRS 16.2),
Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge, die dem Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind, keinen saisonalen Charakter ­haben und regelmäßig erst zum Geschäftsjahresende anfallen (DRS 16.20).
  • Discrete view:

    • Zwischenberichtsperiode stellt eine eigene, vom Jahresabschluss unabhängige Abrechnungsperiode dar (IAS 34.29).
    • Ziel ist die Darstellung eines periodenspezifischen Zwischenergebnisses (IAS 34.37).
 

Rz. 217

 
Inhalte

Umfasst gem. DRS 16 mind. (§ 115 WpHG und DRS (2012) 16.11)

  • verkürzten Abschluss,
  • Zwischenlagebericht,
  • Versicherung der gesetzlichen Vertreter.

Zwischenabschluss enthält mind. die folgenden Bestandteile (DRS 16.15):

  • verkürzte Bilanz,
  • verkürzte GuV-Rechnung,
  • verkürzter Anhang.

    • Es wird empfohlen, den Zwischenabschluss um folgende ­Bestandteile zu ergänzen (DRS 16.16):
  • verkürzte Kapitalflussrechnung,
  • verkürzter Eigenkapitalspiegel.

Gem. IAS 34.8:

  • verkürzte Bilanz,
  • verkürzte Gesamtergebnisrechnung oder verkürzte GuV-Rechnung und Überleitung zur verkürzten Gesamtergebnisrechnung,
  • verkürzte Aufstellung, die entweder:

    • alle Veränderungen des EK oder
    • Veränderungen des EK zeigt, die nicht aus Kapitaltransaktionen mit Eigentümern resultieren,
  • verkürzte Kapitalflussrechnung,
  • erläuternde Anhangangaben,

    • Berücksichtigung von Angaben zum primären Segmentberichtsformat (IAS 34.16g).
 

Rz. 218

 
Anwendung von Rechnungs­legungsnormen Anwendung der gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die das Unternehmen zur Erstellung des Jahresabschlusses anwendet, mit Ausnahme von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nach dem Stichtag des letzten Jahresabschlusses vorgenommen wurden und die im nächsten Jahresabschluss wiedergegeben werden müssen (DRS 16.20 ­i. V. m. 16.57). Anwendung der gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die das Unternehmen zur Erstellung des Jahresabschlusses anwendet, mit Ausnahme von Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die nach dem Stichtag des letzten Jahresabschlusses vorgenommen wurden und die im nächsten Jahresabschluss wiedergegeben werden müssen (IAS 34.28).

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