7.1 Eigenkapitalveränderungsrechnung

 

Rz. 187

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Anwendungs­bereich
  • Pflicht für Konzernmutterunternehmen (§ 297 Abs. 1 HGB).
  • Kapitalmarktorientierte KapGes, die nicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, haben ihren Jahresabschluss um einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern (§ 264 Abs. 1 HGB).
  • Anwendung des DRS 22.
  • Eigenständiger Abschlussbestandteil (IAS 1.10 und 106).
  • Zusammenfassende Darstellung der Angaben der EK-Veränderungsrechnung ist zulässig.
 

Rz. 188

 
Entwicklung des Eigenkapitals und des Gesamtergebnisses
  • Darstellung der Entwicklung des Konzerneigenkapitals zwischen 2 Bilanzstichtagen unter Berücksichtigung folgender Zwischensummen:

    • EK des Konzernmutterunternehmens gem. Konzernbilanz,
    • EK der Minderheitsgesellschafter,
    • Konzerneigenkapital.
  • Das Gesamtergebnis umfasst den Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag und das übrige Konzernergebnis .
  • Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag ist getrennt für das Konzernmutter- unternehmen und die Minderheitsgesellschaften darzustellen (DRS 22.13).
  • Darstellung der Veränderung des Eigenkapitals zwischen 2 Bilanzstichtagen (IAS 1.106); zu berücksichtigen sind (jeweils getrennt nach Mutteraktionären und Minderheitsgesellschaftern):
  • comprehensive income (Gesamtergebnis): Vorgänge einer Periode, die aufgrund von Geschäftsvorfällen oder sonstigen Sachverhalten, die nicht durch Einzahlungen von oder Ausschüttungen an Anteilseigner entstehen:
  • Gewinn oder Verlust der Periode: Ergebnis der GuV-Rechnung,
  • other comprehensive income (sonstiges Ergebnis): erfolgsneutrale Vorgänge, die das EK verändern,
  • investments by and distributions to owners: Einzahlungen von oder Ausschüttungen an Anteilseigner sowie
  • ggf. rückwirkende Anpassungen dieser Posten über IAS 8.

7.2 Kapitalflussrechnung

 

Rz. 189

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Anwendungsbereich Pflicht für alle Unternehmen (IAS 1.10 und IAS 7.1).
 

Rz. 190

 
Zweck Informationsbereitstellung über die Art, Zusammensetzung und Veränderung der Zahlungs­mittelflüsse eines Unternehmens. Informationsbereitstellung über die Art, Zusammensetzung und Veränderung der Zahlungsmittelflüsse eines Unternehmens.
 

Rz. 191

 
Finanzmittelfonds
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (DRS 21.9, 21.33).
  • Die Darstellung folgt dem Stetigkeitsgrundsatz (DRS 21.23).
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (IAS 7.7).
  • Für die Zusammensetzung des Fonds gilt der Stetigkeitsgrundsatz (IAS 1.45).
 

Rz. 192

 
Berücksichtigung von Wertpapieren
  • Wertpapiere sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in einen bestimmten Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen untzerliegen. Als Restlaufzeit werden 3 Monate angenommen (DRS 21.18).
  • Die Berücksichtigung von Aktien ist i. d. R. unzulässig.
  • Wertpapiere sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in einen bestimmten Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können. Als Restlaufzeit werden 3 Monate angenommen (IAS 7.7).
  • Einbeziehung von Aktien ist unzulässig, eine Ausnahme besteht z. B. für Vorzugsaktien mit kurzer Restlaufzeit (IAS 7.7).
 

Rz. 193

 
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, sind in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen (DRS 21.34). Fällige Verbindlichkeiten müssen einbezogen werden, sofern sie einen integralen Bestandteil des Cash-Managements des Unternehmens darstellen (IAS 7.8).
 

Rz. 194

 
Aktivitätsformate der Darstellung
  • Cashflow aus lfd. Geschäftstätigkeit.
  • Cashflow aus lfd. Investitionstätigkeit.
  • Cashflow aus lfd. Finanzierungstätigkeit (DRS 21.24).
  • Cashflow aus lfd. Geschäftstätigkeit.
  • Cashflow aus lfd. Investitionstätigkeit.
  • Cashflow aus lfd. Finanzierungstätigkeit (IAS 7.10).
 

Rz. 195

 
  • Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
  • Mittelzu- und -abflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die aus der erlöswirksamen Tätigkeit des Unternehmens resultieren und nicht unmittelbar der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind (DRS 2.39).
  • Vorgabe einer Mindestgliederung (DRS 21.39 f.).
  • direkte oder indirekte Ermittlung (DRS 21.38 ff.).
  • Mittelzu- und -abflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die aus der erlöswirksamen Tätigkeit des Unternehmens resultieren und nicht unmittelbar der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind (IAS 7.14).
  • Direkte oder indirekte Ermittlung (IAS 7.18 ff.).
 

Rz. 196

 
  • Cashflow aus laufender Investitions­tätigkeit
  • Aktivitäten in Verbindung mit Zu- und Abgängen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind (DRS 21.9).
  • Vorgabe einer Mindestgliederung (DRS 21.46).
  • Direkte Ermittlung.
  • Erwe...

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