5.1 Erträge

 

Rz. 175

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Erträge (revenues)
  • Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern,
  • Umsatzerlöse werden in § 277 Abs. 1 HGB definiert.
  • Erträge aus Bestandsmehrungen werden in § 277 Abs. 2 HGB definiert.
  • Fallen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an (F.4.29) und sind im Gewinn oder Verlust der Periode (GuV) zu erfassen,
  • Definition in F.4.25(a),
  • Unterteilung in Erträge aus (IFRS 15):

    • der Veräußerung von Waren und Erzeugnissen,
    • der Dienstleistungserbringung und
    • Zinsen, Nutzungsentgelten und Dividenden.
 

Rz. 176

 
Andere Erträge (gains) Definition gibt es im HGB nicht.
  • Erfüllen die Definition von Er­trägen und können im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit eines ­Unternehmens anfallen oder nicht, hängen aber nicht mit dem Umsatzprozess direkt zusammen (F.4.30).
  • Beispiele:

    • Erträge aus der Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten und
    • Veräußerungsgewinne.
  • Erfassung erfolgt im Gewinn oder Verlust des Unternehmens. Abzugrenzen hiervon sind die einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, die im Eigenkapital zu erfassen sind und in die Gesamtergebnisrechnung eingehen (IAS 1.88 und 90).
 

Rz. 177

 
Erfassung
  • Wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Nutzen zufließt (IAS 18.18),
  • von Erlösen aus der Veräußerung von Waren und Erzeugnissen, wenn die Bedingungen des IAS 18.14 erfüllt sind,
  • von Erträgen aus der Dienstleistungserbringung, wenn die Bedingungen des IAS 18.20 erfüllt sind,
  • von Zinsen, Nutzungsentgelten und Dividenden, wenn die Bedingungen des IAS 18.29-30 erfüllt sind.

5.2 Aufwendungen

 

Rz. 178

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Aufwendungen ­(expenses)
  • Fallen nicht nur im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an.
  • Aus Bestandsminderungen wird im § 277 Abs. 2 HGB definiert.
  • Fallen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an (F.4.33).
  • Definition in F.4.25(b)
  • Werden im Gewinn oder Verlust erfasst.
 

Rz. 179

 
Andere Aufwendungen (losses) Definition gibt es im HGB nicht.
  • Erfüllen die Definition von Aufwendungen und können im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit eines Unternehmens anfallen oder nicht (F.4.33).
  • Beispiele:

    • außerplanmäßige Wertminderung und
    • Veräußerungsverluste.
  • Erfassung erfolgt im Gewinn oder Verlust des Unternehmens. Abzugrenzen hiervon sind die einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, die im Eigenkapital zu erfassen sind und in die Gesamtergebnisrechnung eingehen (IAS 1.88 und 90).
 

Rz. 180

 
Erfassung
  • Wenn der künftige wirtschaftliche Nutzen abnimmt und dies mit der Abnahme bei einem Vermögenswert oder einer Zunahme bei einer Schuld zusammenhängt (F.4.34),
  • Zuordnung von Aufwendungen zu den dazugehörigen Erträgen (F.4.35, IAS 1.28).

5.3 Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

 

Rz. 181

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Erfassung
  • Sind nicht mehr gesondert in der GuV auszuweisen (§ 275 HGB).
  • Anhangangabe von Betrag und Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind (§ 285 Nr. 31 HGB).
  • Dürfen bislang an keiner Stelle des Abschlusses gesondert abgebildet werden (IAS 1.87) – eine Änderung ist aber bereits vorgeschlagen.

5.4 Ergebnis je Aktie

 

Rz. 182

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Gliederungsvorschrift Keine Vorschriften im HGB und DRS. Angabepflicht im Rahmen der Gesamtergebnisrechnung für Unternehmen, deren potenzielle Stammaktien öffentlich gehandelt werden, und Unternehmen im Zulassungsprozess (IAS 33.2).
 

Rz. 183

 
Berechnung  
  • Unverwässertes Ergebnis je Aktie (IAS 33.9 ff.):

    das den Stammaktionären

    zustehende Periodenergebnis

    = ––––––––––––––––––––––––––––

    Gewichtete Stammaktien

    + stimmrechtslose Vorzugsaktien

  • verwässertes Ergebnis je Aktie (IAS 33.30 ff.):

    das den Stammaktionären

    zustehende Periodenergebnis

    – Bereinigungseffekte auf

    potenzielle Stammaktien

    = ––––––––––––––––––––––––––––

    Gewichtete Stammaktien

    + stimmrechtslose Vorzugsaktien

    + potenzielle Stammaktien

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