4.4.3.1 Beitragsorientierte Pläne (Defined Contribution Plans)

 

Rz. 164

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Bewertung

Geleistete Beiträge stellen Aufwand und Auszahlung der Periode dar.

Eine Verbindlichkeit ist in den Fällen zu bilden, in denen das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Geleistete Beiträge stellen Aufwand und Auszahlung der Periode dar.

Eine Verbindlichkeit ist in den Fällen zu bilden, in denen das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (IAS 19.44).

Geleistete Beiträge stellen Aufwand und Auszahlung der Periode dar.

Eine Verbindlichkeit ist in den Fällen zu bilden, in denen das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

4.4.3.2 Leistungsorientierte Pensionspläne (Defined Benefit Plans)

 

Rz. 165

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Bewertung

Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Kein Bewertungsverfahren vorgeschrieben.

Angabepflicht im Anhang zu angewandtem Bewertungsverfahren und grundlegenden Annahmen (§ 285 Nr. 24 HGB, § 314 Abs. 1 Nr. 16 HGB).

Projected unit credit method (Methode der laufenden Einmalprämien) (IAS 19.57 und 67 ff.):

  • Anwartschaftsbarwertverfahren
  • Bewertung erfolgt auf Basis der bereits erbrachten Leistungen.
  • Ansatz der Versorgungsverpflichtung mit dem Barwert der bis zum Stichtag erdienten Teilansprüche (IAS 19.57 ff.).
Teilwert (§ 6a Abs. 3 EStG).
 

Rz. 166

 
Berücksichtigung zukünftiger Ereignisse Berücksichtigung der erwarteten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen und Rentenanpassungen vorgeschrieben. Berücksichtigung der erwarteten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen und Rentenanpassungen vorgeschrieben (IAS 19.76(b)). Stichtagsprinzip: künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG).
 

Rz. 167

 
Diskontierungszinssatz
  • Zinssatz lt. Bundesbank auf Basis der letzen 10 Geschäftsjahre (§ 253 Abs. 2 HGB) – Angabepflicht des Differenzbetrags von Bewertung mit dem Zinssatz auf Basis der letzten 7 Geschäftsjahre. Der Differenzbetrag ist ausschüttungsgesperrt.
  • Vereinfachung: Ermittlung Durchschnittszinssatz bei angenommener einheitlicher Restlaufzeit von 15 Jahren (§ 253 Abs. 2 Satz 2 HGB).
  • Aktueller Marktzinssatz für erstrangige, festverzinsliche Industrieanleihen oder
  • ersatzweise Marktrendite von Staatsanleihen (IAS 19.38.)
6 % (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG).
 

Rz. 168

 
Änderung der versicherungsmathematischen Annahmen Änderungen der Berechnungsgrundlagen sind unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen. Versicherungsmathematische Gewinne/Verluste sind nur erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen – eine spätere Erfolgswirksamkeit ist ausgeschlossen (IAS 19.57(d)). Bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen ist der Unterschiedsbetrag zum Teilwert der Pensionsrückstellung am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres – gleichmäßig auf mindestens 3 Jahre verteilt – der Pensionsrückstellung zuzuführen (§ 6a Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG).
 

Rz. 169

 
Planvermögen

Umfasst gem. IAS 19.8:

  • Vermögen, das durch einen langfristig ausgelegten Fonds zur Erfüllung von Leistungen für Arbeitnehmer gehalten wird, und
  • qualifizierte Versicherungsverträge.
Bewertung zum fair value oder zu Vergleichswerten am Bilanzstichtag (IAS 19.57 ­i. V. m. 19.113 ff.).
 

Rz. 170

 
Planänderungen Unmittelbare Aufwandsverrechnung. Aufwandsverrechnung eines nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands zum früheren der beiden Zeitpunkte: Eintritt der Änderung oder Erfassung von verbundenen Umstrukturierungskosten (IAS 19.103). Beim Wechsel auf andere Berechnungsgrundlagen ist der Unterschiedsbetrag zum Teilwert der Pensionsrückstellung am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gleichmäßig auf mindestens 3 Jahre verteilt der Pensionsrückstellung zuzuführen (§ 6a Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG).

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