3.2.1 Eigenkapital

 

Rz. 86

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Ansatz

Offene Absetzung nicht eingeforderter ausste­hender Einlagen auf das gezeichnete Kapital vom gezeichneten Kapital (§ 272 Abs. 1 HGB, § 301 Abs. 4 HGB).

Verbindliche Gliederungsstruktur gem. § 266 Abs. 3 A. HGB:

  • Gezeichnetes Kapital
  • Kapitalrücklage
  • Gewinnrücklagen
  • Gewinn-/Verlustvortrag und
  • Jahresüberschuss/-fehlbetrag.
Bei KleinstKapG i. S. d. § 267a HGB Ausweis vereinfacht unter A. Eigenkapital (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB).
  • Absetzung eigener Anteile (IAS 32.33).
  • Keine verbindliche Gliederungsstruktur.
  • Positionen können sein:

    • Gezeichnetes ­Kapital.
    • Rücklagen, unterteilt in
    • Gewinnrücklage,
    • Neubewertungsrücklage und
    • angesammelte Ergebnisse.

Aktivierungspflicht eigener Anteile, wenn nicht zum Einzug bestimmt oder unveräußerlich (BFH, Urteil v. 23.2.2005, BStBl 2005 II S. 522).

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG "Betriebsvermögen".
Ansatz (Forts.) Keine gesonderte Darstellung der EK-Veränderungen verpflichtend. EK-Veränderungen werden gesondert dargestellt. Keine gesonderte Darstellung der EK-Veränderungen verpflichtend.
Voraussetzungen
  • Nachrangigkeit
  • Verlustübernahme
  • Dauerhaftigkeit.
  • Nachrangigkeit (letzte Stufe)
  • Verlustübernahme
  • Dauerhaftigkeit
  • grundsätzlich keine Kündbarkeit
(IAS 32.15ff.).
Maßgeblichkeit der HB.

3.2.2 Fehlbetrag

 

Rz. 87

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Ansatz Ausweis auf der Aktivseite (§ 268 Abs. 3 HGB). Negativposten des EK. Negativposten des EK (Betriebsvermögen).

3.2.3 Sonderposten mit Rücklageanteil (steuerfreie Rücklagen)

 

Rz. 88

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Ansatz Passivierungsverbot ­(Altfälle konnten gem. Art. 67 Abs. 3 EGHGB beibehalten werden). Passivierungsverbot. Passivierungswahlrecht für steuerfreie Rücklagen (§ 6b EStG, § 7g EStG, R 6.5 EStR, R 6.6 EStR).

3.2.4 Rückstellungen

 

Rz. 89

 
Kriterien HGB IFRS EStG
allgemein

Rückstellungen sind zu bilden für (§ 249 HGB):

  • ungewisse Verbindlichkeiten,
  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
  • unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden,
  • unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird,
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Rückstellungen sind zu bilden für (IAS 37.11):

  • ungewisse Verbindlichkeiten und
  • drohende Verluste.
Zur Ansatzpflicht s. IAS 37.14.

Rückstellungen sind zu bilden für (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG):

  • ungewisse Verbindlichkeiten,
  • unterlassene Instandhaltung, die innerhalb von 3 Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden,
  • unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird,
  • Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG).

Rückstellungsverbot bzw. Einschränkung für weitere Rückstellungen gem. § 5 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4, 4a und Abs. 4b EStG.
 

Rz. 90

 
Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses Vernünftige kaufmännische Beurteilung (es muss mehr für eine Inanspruchnahme des Unternehmers sprechen als dagegen) Eintrittswahrscheinlichkeit > 50 %. Vernünftige kaufmännische Beurteilung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG).
 

Rz. 91

 
Aufwandsrückstellungen Passivierungsverbot (mit Ausnahme der in Rz. 89 genannten). Passivierungsverbot. (IAS 37.63) Passivierungsverbot (mit Ausnahme der in Rz. 89 genannten).

3.2.5 Pensionsverpflichtungen

 

Rz. 92

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Ansatz

Passivierungspflicht für Zusagen, die nach dem 31.12.1986 gegeben wurden.

Wahlrecht für Altzusagen und mittelbare Pensionsverpflichtungen ­sowie ähnliche Verpflichtungen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ­i. V. m. Art. 28 Abs. 1 EGHGB).

Verrechnungspflicht: Saldierung des Altersvorsorgevermögens mit entsprechenden Schulden, übersteigender Betrag ist ggf. gesondert zu aktivieren (§ 246 Abs. 2 HGB).

Leistungsorientierte Pensionspläne (defined benefit plans):

  • Passivierungspflicht für Pensionsverpflichtungen, sofern diese nicht durch Fondsvermögen gedeckt werden (IAS 19.48 ff.).

Beitragsorientierte Pläne (defined contribution plans):

  • Keine Passivierungspflicht, da es zu festen Beitragszahlungen an einen Fonds kommt.
  • Passivierungs-/Aktivierungspflicht nur bei Über- oder Unterzahlung im Vergleich zur vertraglichen Vereinbarung (IAS 19.44).

Passivierungswahlrecht für Pensionsverpflichtungen wenn 30. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals vor dem 1.1.2001), 28. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2009, 27. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2018) oder 23. Lebensjahr (bei Zusagen erstmals nach dem 31.12.2017) des Berechtigten zur Mitte des Wirtschaftsjahres voll­endet bzw. der Versorgungsfall eingetreten ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistung.
  • Keine Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen und keine Vorbehalte (i. d. R.).
  • Schriftform und eindeutige Angaben über die künftigen Leistungen.
     

Sonst Passivierungsverbot (§ 6a Abs. 1 und 2 EStG).

Verrechnungsverbot: Saldierung der Aktivposten und Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen ist nicht möglich (§ 5 Abs. 1a Satz 1 EStG).

3.2.6 Passive latente Steuern

 

Rz. 93

 
Kriter...

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