Rz. 44

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form)
  • Zurechnungsregel von Eigentum zum wirtschaftlichen Eigentümer (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  • Nicht die rechtlichen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse sind entscheidend (GoB).
Nicht die rechtlichen, sondern die wirtschaftlichen Verhältnisse sind entscheidend, was aber nicht mehr explizit im Rahmenkonzept genannt wird (F.BC3.26).
 

Rz. 45

 
Wirtschaftlichkeit (cost/benefit constraint)
  • Nicht kodifizierter GoB.
  • Informationswert muss in ­angemessenem Verhältnis zum Informationsnutzen stehen.
  • Beispiele: Anwendung der GWG-Regeln im HGB-Abschluss, Möglichkeit der Festbewertung, viele Wesentlichkeitswahlrechte im Rahmen der Konzernbilanzierung (z. B. § 296 Abs. 2 HGB).
In den Jahresabschluss sind Informationen aufzunehmen, wenn deren Entscheidungsnutzen die Kosten der Informations­bereitstellung übersteigen (F.2.39-43).
 

Rz. 46

 
Relevanz (relevance) Kein expliziter GoB. Entscheidungsrelevant ist eine Information dann, wenn sie dem Adressaten nutzt, d. h. seine wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst (F.2.6 ff.). Dazu muss die entscheidungsnützliche Information relevant und glaubwürdig sein (F.2.17).
 

Rz. 47

 
Grundsatz des Nichtausweises schwebender Geschäfte GoB, der sich aus § 246 Abs. 1 HGB ableiten lässt. Grundsätzliches Ansatzverbot, da ­Definition des asset oder ­liability nicht erfüllt.
Grundsatz des Nichtausweises schwebender Geschäfte (Forts.)

Ausnahmen:

  • schuldrechtliche Vorleistungen oder
  • Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners und
  • drohende Verluste (§ 249 Abs. 1 HGB) müssen ­bilanziert werden.

Ausnahmen:

  • Finanzielle Vermögenswerte sind in der Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei hinsichtlich der Rechte geworden ist (IAS 39.14).
  • Drohverlustrückstellung ­(IAS 37.66 ff.).
  • Bewertungseinheiten, bei denen sogar erwartete Transaktionen abgesichert werden können (IFRS 9).

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