Rz. 34

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Bilanzidentität Kodifiziert in § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Lässt sich aus dem Grundsatz der Vergleichbarkeit (F.2.24) und der ­Forderung der Anpassung der Vergleichsbeträge in IAS 1.39 bei Vorliegen einer ­Änderung ­ableiten.
 

Rz. 35

 
Bilanzierungs-/Darstellungs­stetigkeit ­(Consistancy) GoB.
  • Die Darstellung und der ­Ausweis von Posten im ­Abschluss ist von Periode zu Periode beizubehalten (IAS 1.45).
   
  • Ausnahmen:

    • Bei wesentlicher Änderung des Tätigkeitsfeldes.
    • Durch Änderung kommt es zu einer angemesseneren Darstellung.
    • Ein IFRS oder IFRIC fordert eine Änderung.
 

Rz. 36

 
Vergleichbarkeit (Comparability)
  • Umfasst die zwischenbetriebliche Stetigkeit wie auch die Ansatz- und Bewertungsstetigkeit (F.2.24ff., IAS 1.38 ff.).
  • Existieren Wahlrechte in den IFRS, sind diese stetig auszuüben, es sei denn, ein IFRS ermöglicht die ­Abweichung (IAS 8.13).
  • Ausweisstetigkeit (IAS 1.46.).

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