Rz. 189

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Anwendungsbereich Pflicht für alle Unternehmen (IAS 1.10 und IAS 7.1).
 

Rz. 190

 
Zweck Informationsbereitstellung über die Art, Zusammensetzung und Veränderung der Zahlungs­mittelflüsse eines Unternehmens. Informationsbereitstellung über die Art, Zusammensetzung und Veränderung der Zahlungsmittelflüsse eines Unternehmens.
 

Rz. 191

 
Finanzmittelfonds
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (DRS 21.9, 21.33).
  • Die Darstellung folgt dem Stetigkeitsgrundsatz (DRS 21.23).
  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente (IAS 7.7).
  • Für die Zusammensetzung des Fonds gilt der Stetigkeitsgrundsatz (IAS 1.45).
 

Rz. 192

 
Berücksichtigung von Wertpapieren
  • Wertpapiere sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in einen bestimmten Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen untzerliegen. Als Restlaufzeit werden 3 Monate angenommen (DRS 21.18).
  • Die Berücksichtigung von Aktien ist i. d. R. unzulässig.
  • Wertpapiere sind nur zu berücksichtigen, wenn sie in einen bestimmten Zahlungsmittelbetrag umgewandelt werden können. Als Restlaufzeit werden 3 Monate angenommen (IAS 7.7).
  • Einbeziehung von Aktien ist unzulässig, eine Ausnahme besteht z. B. für Vorzugsaktien mit kurzer Restlaufzeit (IAS 7.7).
 

Rz. 193

 
Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, sind in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen (DRS 21.34). Fällige Verbindlichkeiten müssen einbezogen werden, sofern sie einen integralen Bestandteil des Cash-Managements des Unternehmens darstellen (IAS 7.8).
 

Rz. 194

 
Aktivitätsformate der Darstellung
  • Cashflow aus lfd. Geschäftstätigkeit.
  • Cashflow aus lfd. Investitionstätigkeit.
  • Cashflow aus lfd. Finanzierungstätigkeit (DRS 21.24).
  • Cashflow aus lfd. Geschäftstätigkeit.
  • Cashflow aus lfd. Investitionstätigkeit.
  • Cashflow aus lfd. Finanzierungstätigkeit (IAS 7.10).
 

Rz. 195

 
  • Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit
  • Mittelzu- und -abflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die aus der erlöswirksamen Tätigkeit des Unternehmens resultieren und nicht unmittelbar der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind (DRS 2.39).
  • Vorgabe einer Mindestgliederung (DRS 21.39 f.).
  • direkte oder indirekte Ermittlung (DRS 21.38 ff.).
  • Mittelzu- und -abflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die aus der erlöswirksamen Tätigkeit des Unternehmens resultieren und nicht unmittelbar der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind (IAS 7.14).
  • Direkte oder indirekte Ermittlung (IAS 7.18 ff.).
 

Rz. 196

 
  • Cashflow aus laufender Investitions­tätigkeit
  • Aktivitäten in Verbindung mit Zu- und Abgängen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens sowie von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, die nicht dem Finanzmittelfonds oder der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind (DRS 21.9).
  • Vorgabe einer Mindestgliederung (DRS 21.46).
  • Direkte Ermittlung.
  • Erwerb und Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten und sonstigen Finanzinvestitionen, die nicht zu den Zahlungsmitteläquivalenten gehören (IAS 7.6).
  • Direkte Ermittlung.
 

Rz. 197

 
  • Cashflow aus laufender Finanzierungs­tätigkeit
  • Aktivitäten, die sich auf die Höhe und/oder die Zusammensetzung der Eigenkapitalposten und/oder Finanzschulden auswirken, einschließlich der Vergütungen für die Kapitalüberlassung (DRS 21.9).
  • Vorgabe einer Mindestgliederung (DRS 21.50).
  • Direkte Ermittlung.
  • Cashflow resultiert aus zahlungswirksamen Aktivitäten, die sich auf den Umfang und die Zusammensetzung der Eigenkapitalpositionen und der Finanzschulden auswirken (IAS 7.6).
  • Zurechnung der Mittelzu- und -abflüsse, die aus Transaktionen mit den Eignern und Minderheitsgesellschaften konsolidierter Tochterunternehmen und der Aufnahme oder Tilgung von Finanzschulden resultieren (IAS 7.17).
  • Direkte Ermittlung.
 

Rz. 198

 

Darstellung der

Zahlungsströme
  • Bruttoprinzip,
  • Ausnahme: Anwendung des Nettoprinzips für den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit bei indirekter Ermittlung und bei einzeln benannten Ausnahmefällen (DRS 21.24ff.).
  • Bruttoprinzip.
  • Ausnahme: Anwendung des Nettoprinzips für den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit bei indirekter Ermittlung und bei einzeln benannten Ausnahmefällen (IAS 7.22).
 

Rz. 199

 

Sonderfragen:

Zahlungsströme in Fremdwährung
  • Devisenkassamittelkurs zum Zahlungszeitpunkt.
  • Vereinfachung: Verwendung von Devisenkassadurchschnittskursen (DRS 21.13).
  • Wechselkurs zum Zahlungszeitpunkt (IAS 7.25).
  • Vereinfachung: Verwendung von Durchschnittskursen (IAS 7.27 iVm IAS 21.9f).
  • Änderungen werden als gesonderte Veränderung des Finanzmittelfonds erfasst (IAS 7.28).
  • Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Kursänderungen sind n...

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