Rz. 175

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Erträge (revenues)
  • Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern,
  • Umsatzerlöse werden in § 277 Abs. 1 HGB definiert.
  • Erträge aus Bestandsmehrungen werden in § 277 Abs. 2 HGB definiert.
  • Fallen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit an (F.4.29) und sind im Gewinn oder Verlust der Periode (GuV) zu erfassen,
  • Definition in F.4.25(a),
  • Unterteilung in Erträge aus (IFRS 15):

    • der Veräußerung von Waren und Erzeugnissen,
    • der Dienstleistungserbringung und
    • Zinsen, Nutzungsentgelten und Dividenden.
 

Rz. 176

 
Andere Erträge (gains) Definition gibt es im HGB nicht.
  • Erfüllen die Definition von Er­trägen und können im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit eines ­Unternehmens anfallen oder nicht, hängen aber nicht mit dem Umsatzprozess direkt zusammen (F.4.30).
  • Beispiele:

    • Erträge aus der Veräußerung von langfristigen Vermögenswerten und
    • Veräußerungsgewinne.
  • Erfassung erfolgt im Gewinn oder Verlust des Unternehmens. Abzugrenzen hiervon sind die einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, die im Eigenkapital zu erfassen sind und in die Gesamtergebnisrechnung eingehen (IAS 1.88 und 90).
 

Rz. 177

 
Erfassung
  • Wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Nutzen zufließt (IAS 18.18),
  • von Erlösen aus der Veräußerung von Waren und Erzeugnissen, wenn die Bedingungen des IAS 18.14 erfüllt sind,
  • von Erträgen aus der Dienstleistungserbringung, wenn die Bedingungen des IAS 18.20 erfüllt sind,
  • von Zinsen, Nutzungsentgelten und Dividenden, wenn die Bedingungen des IAS 18.29-30 erfüllt sind.

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