Rz. 67

 
Kriterien HGB IFRS EStG
Ansatzvoraussetzung Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB).

Materielle Vermögenswerte,

  • die im Unternehmen zur Herstellung, Lieferung, Vermietung eingesetzt werden und
  • erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden (IAS 16.6).
Wirtschaftsgüter, die ­bestimmt sind, dauernd dem Betrieb zu dienen (R 6.1 Satz 1 EStR).
 

Rz. 68

 
Gruppen des Sachanlagevermögens

Gem. § 266 Abs. 2 A.II HGB Unterteilung in:

  • Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
  • technische Anlagen und Maschinen
  • andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und
  • geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.

Mögliche Sachanlage­gruppen können gem. IAS 16.37 sein:

  • unbebaute Grundstücke
  • Grundstücke und Gebäude
  • Maschinen und technische Anlagen
  • Schiffe
  • Flugzeuge
  • Kraftfahrzeuge
  • Betriebsausstattung und
  • Geschäftsausstattung.
 
Komponentenansatz
  • Erlaubt, soweit es sich um physisch separierbare Komponenten handelt, die in Relation zum gesamten VG wesentlich sind (IDW RH HFA 1.016).
  • Aufteilung eines komplexen Vermögenswertes (z. B. eines Gebäudes) in seine wesentlichen Bestandteile.
  • Anzuwenden, wo signifikante Teile eines Vermögenswerts – definiert nach dem Verhältnis der Kosten – eine unterschiedliche Nutzungsdauer haben (IAS 16.45).
  • Selbstständig bewertbare Komponenten können insbesondere Mietereinbauten, Betriebsvorrichtungen und Ladeneinbauten sein (R 7.1 Abs. 6 EStR).

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