Rz. 37

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Einzel­bilanzierung
  • Anerkannter, nichtkodifizierter GoB.
  • Gesetzliche Konkretisierung für das Inventar in § 240 Abs. 1 HGB.
  • Keine explizite Vorschrift ­existent.
  • Lässt sich aus einzelnen IFRS ableiten (F.4.4, IAS 1.29, IAS 16.7).
 

Rz. 38

 
Einzelbewertung
  • § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB.
  • Ausnahmen bestehen für:

    • Gruppenbewertung von Vorräten (§ 240 Abs. 4 HGB).
    • Verbrauchsfolgeverfahren bei Vorräten (§ 256 HGB).
    • Die Festbewertung von Sachanlagen sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
    • Die Unmöglichkeit der Einzelbewertung (z. B. Pauschalwertberichtigung von Forderungen)
    • Bewertungseinheiten nach § 254 HGB.
  • Dieser Grundsatz ist nicht ­kodifiziert, lässt sich jedoch aus einzelnen IFRS u. a. durch die singuläre Verwendung der ­Begriffe ­"asset", ­"liability" und "item" ­ableiten.
  • Ausnahmen bestehen für:

    • Verbrauchsfolgeverfahren bei Vorräten (IAS 2.25 und 27).
    • Bildung einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit zur Durchführung eines ­"Impairment-Tests" (IAS 36)
    • Bewertungseinheiten aus Sicherungsgeschäften nach IFRS 9 sowie ggf. noch nach IAS 39.
 

Rz. 39

 
Einzelausweis (Saldierungs­verbot)
  • Vorgeschrieben in IAS 1.32.
  • Ausnahme vom Verbot, wenn

    • ein IFRS erfordert (z. B. IAS 19 schuldendeckendes Vermögen (Planvermögen)) oder
    • Gewinne, Verluste und die damit verbundenen Aufwendungen nicht wesentlich sind (IAS 1.32).

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