Ist eine Rechnung falsch oder unvollständig kann sie berichtigt werden (s. o.).

Dabei ist zwischen dem Zeitpunkt der Berichtigung und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit zu unterscheiden:

Laut dem Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich erst nach Berichtigung durch den Rechnungsaussteller möglich; d. h. nur mit einer geänderten Rechnung kann auch der Vorsteuerabzug geändert werden.

Wichtiger ist der Zeitpunkt, zu welchem die Berichtigung wirksam wird:

Berichtigung ohne Rückwirkung:

Die Vorsteuer ist erst im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung möglich. Für den Zeitraum zwischen dem erstmaligen (widerrechtlichen) Vorsteuerabzug und der Berichtigung fallen bis einschließlich 2018[1] p. a. 6 % Nachholungszinsen gem. 233a AO an. Das kann bei anhängigen Verfahren oder bei Betriebsprüfungen leicht mehrere Jahre umfassen. Bei einer "Verzögerung" bis zu 5 Jahren beträgt der Schaden 30 % der eigentlich zu Recht abzugsfähigen Vorsteuer.

Berichtigung mit Rückwirkung:

Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Eine Verzinsung findet nicht statt.

Der BMF hat mit Schreiben vom 18.9.2020[2]

  • klargestellt, dass zum Vorsteuerabzug unbedingt eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegen muss sowie
  • seine bisherige restriktive Handhabe hinsichtlich Rückwirkung aufgegeben und die steuerbürgerfreundliche Rechtsprechung der letzten 5 Jahre berücksichtigt.
[1] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.9.2021, BGBl 2021 S. 4303 zu § 233a AO.
[2] BMF, Schreiben v. 18.9.2020, III C 2 – S – 7286-a/19/10001:001 (Rückwirkung der Rechnungsberichtigung).

5.1 Rückwirkend berichtigungsfähige Rechnungen

Damit eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann, muss diese von Anfang an mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Rechnungsaussteller,
  • Leistungsempfänger,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Entgelt und
  • gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

Es reicht aus, wenn die Angaben hierzu nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

Alle weiteren Rechnungsmerkmale

  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Entgeltsvereinnahmung
  • ggf. der Hinweis auf Aufbewahrungspflicht bei Handwerksleistungen an Private
  • ggf die Bezeichnung "Gutschrift""

können nachträglich ohne negative Folgen ergänzt werden. Dabei ist folgendes zu beachten:

5.1.1 Leistender Unternehmer

Der leistende Unternehmer muss soweit bestimmt sein, dass eine Verwechslung mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Rechtsform: Nur wenn die fehlende oder falsche Rechtsform nicht zu Verwechslungen führen kann, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich.

 
Praxis-Beispiel

Falsche Rechtsform

Existieren unter derselben Anschrift eine "Leistungs-GmbH" und eine "Leistungs-KG" und ist für eine Lieferung der GmbH eine Rechnung von der KG ausgestellt, kann dies nicht rückwirkend berichtigt werden. Der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger aus der KG-Rechnung ist nicht möglich; erst wenn die neue Rechnung der GmbH vorliegt (i. d. R. Berichtigungszeitpunkt) kann der Vorsteuerabzug gezogen werden.

5.1.2 Leistungsempfänger

Hier gelten die o. g. Ausführungen zum Leistenden entsprechend. Der Leistungsempfänger muss eindeutig durch die Angaben in der Rechnung identifizierbar sein. Die Angabe eines anderen Unternehmers, der nicht der tatsächliche Leistungsempfänger ist, ist eine offensichtlich unzutreffende Angabe, die nicht rückwirkend berichtigt werden kann.

5.1.3 Leistungsbeschreibung

Eine unrichtige Leistungsbezeichnung kann nicht mit Rückwirkung berichtigt werden. Hat der leistende Rechnungsaussteller Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, schuldet er diese gemäß § 14c Abs. 2 UStG.

Auch bei einer ungenauen Angabe ist Vorsicht geboten:

Nach Auffassung des BMF sollen Bezeichnungen wie "Beratung" oder "Bauarbeiten", die nicht weiter beschrieben sind, rückwirkend berichtigt werden können.

Bei allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibungen wie z. B.: "Produktverkäufe" ist es nicht möglich, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht festzustellen. Eine rückwirkende Berichtigung ist in diesem Fall nicht möglich.

5.1.4 Entgelt

Grundsätzlich muss das Entgelt (100 % = Bemessungsgrundlage) eindeutig genannt sein. Es reicht jedoch auch für eine rückwirkende Berichtigung aus, wenn das Entgelt als Differenz aus dem Bruttorechnungsbetrag abzüglich der gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer ohne weiteres[1] errechnet werden kann.

 
Achtung

Vorsicht bei verschiedenen Umsatzsteuersätzen

Sofern Umsätze und Umsatzsteuer zu verschiedenen Umsätzen in einem Bruttobetrag und einem Umsatzsteuerbetrag zusammengefasst sind, dürfte eine Errechnung der einzelnen Entgelte nicht mehr "ohne weiteres" möglich sein.

5.1.5 Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer

Ein gesondert ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag kann nicht durch die Angabe von Bruttobetrag und Entgelt ersetzt werden. Im Gegensatz zur oben dargestellten Entgeltberechnung reicht es nicht aus, wenn der Umsatzsteuerbetrag aus der Differenz zwischen Bruttobetrag und Entgelt errechnet werden könnte.

Weiterhin ist zu beachten:

B...

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