Rz. 51
- Abschlagszahlungen, die die Ansprüche auf Kfz-Vermietung übersteigen,[1]
- Baukostenzuschüsse bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, empfangen von den Abnehmern,[2]
- Baukostenzuschüsse zu Hausanschlusskosten bei Versorgungsunternehmen im Rahmen der Entflechtung von Versorgungsunternehmen (Legal Unbundling) bei Anwendung des sog. Verpachtungsmodells; Behandlung der dem Pächter (Netzbetreiber) zugeflossenen Baukostenvorschüsse,[3]
- Entschädigung für Unterlassungslast, z. B. für Verpflichtung, die Wasserkraft eines Flusses nicht zu nutzen,[4]
- Erbbauzinsen (im Voraus erhaltene) beim Erbbauberechtigten,[5]
- Erschließungsbeträge des Erbbauberechtigten beim Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer),[6]
- Finanzierungszuschläge von Teilzahlungskunden bei Wechseldiskontierung,[7]
- Forfaitierung der künftigen Forderungen aus Leasingverträgen (Erlöse aus Forderungsverkauf),[8]
- Gebühren vor Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen bei Ehevermittlungsunternehmen,[9]
- Gebührenweitergabe durch eine Teilzahlungsbank an den Verkäufer der Ware,[10]
- Honorare für die nach dem Bilanzstichtag zu erbringenden Unterrichtseinheiten,[11]
- Kreditgebühren bei Kreditinstituten,[12]
- Kreditgebühren bei Teilzahlungsbanken,[13]
- kapitalisiert ausgezahlter Zinszuschuss aus öffentlichen Kassen für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens,[14]
- Mobilfunktelefone, verbilligte Überlassung bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmer und Kunden; Behandlung beim Leistungsempfänger (Kunde),[15]
- Mobilfunkdienstleistungsvertrag zwischen Mobilfunkbetrieben und Service-Providern, verbilligte Überlassung eines Mobilfunktelefons an den Leistungsempfänger, bei dem das Mobilfunktelefon Betriebsvermögen wird,[16]
- Mühlenstilllegung mit Abfindung (30 Jahre),[17]
- Nichtvermarktungsprämie in der Landwirtschaft,[18]
- Nutzungsentschädigung für zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung zur Duldung der Verlegung einer Ferngasleitung,[19]
- Nutzungsüberlassung (zeitweilig) bestimmter Anlieferungsreferenzmengen an andere Milcherzeuger, Behandlung beim Überlassenden,[20]
- öffentlicher Zuschuss für die Einrichtung von Ausbildungsplätzen,[21]
- Pachtvorauszahlungen beim Verpächter,[22]
- Provisionen eines Assekuradeurs bei vom Wirtschaftsjahr abweichender Laufzeit der Versicherungsverträge,[23]
- Übernahme einer Unterlassungslast gegen einmaliges Entgelt, wenn sich ein Mindestzeitraum bestimmen lässt, dem die Entschädigung als Ertrag zuzuordnen ist,[24]
- Unterlassung des Wettbewerbs durch einen Handelsvertreter gegen Entschädigung,[25]
- Vergütung für die Übernahme einer Ausbietungsgarantie,[26]
- Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags.[27]
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