Rz. 49

  • Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag bereits begonnen wurde,[1]
  • Avalprovisionen für Bürgschaften,[2]
  • Bearbeitungsgebühren für die Bereitstellung eines Kredits,[3]
  • Beiträge für Haftpflichtversicherung,[4]
  • Bürgschaftsgebühren einschließlich einmaliger Bearbeitungsgebühr,[5]
  • Diskontspesen bei Teilzahlungsgeschäften,[6]
  • Diskontzinsen und Diskontspesen beim Bezogenen,[7]
  • einmalige Verwaltungsgebühr, die ein Darlehensnehmer bei Kreditaufnahme entrichten muss,[8]
  • Erbbauzinsen beim Erbbauberechtigten,[9]
  • Erschließungsbeiträge, Erschließungskosten als Vorleistungen eines Erbbauberechtigten,[10]
  • Finanzierungszuschläge bei Teilzahlungsgeschäften,[11]
  • Gebühren an einen Dritten für die Übernahme einer Bürgschaft oder die Bereitstellung einer anderweitigen Kreditsicherung,[12]
  • Kanalanschlussgebühren beim Erbbauberechtigten,[13]
  • Kraftfahrzeugsteuer, soweit diese auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt,[14]
  • Leasing-Sonderzahlung, bei der es sich wirtschaftlich um eine Mietvorauszahlung oder um Vormieten handelt,[15]
  • Lizenzgebühr beim Lizenznehmer für beschränkte Nutzungsrechte an einem Film,[16]
  • Mietvorauszahlungen,[17]
  • Mietvorauszahlungen in degressiven Leasingraten,[18]
  • Mobilfunkdienstleistungsverträge; verbilligte Überlassung von Mobilfunktelefonen und bei Gewährung einmaliger Vergünstigungen; Behandlung beim Telekommunikationsunternehmer,[19]
  • Neueindeckung des Dachs durch den Pächter als zusätzliches Pachtentgelt,[20]
  • öffentliche private Partnerschaft – ÖPP – (auch Public Private Partnership – PPP) in der Ausgestaltung des sog. A-Modells (Errichtung von Autobahnstreckenabschnitten); Herstellungskosten als aktive Rechnungsabgrenzung,[21]
  • Pachtvorauszahlungen,[22]
  • Provision und Prämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung eines betrieblichen Darlehens,[23]
  • Urlaubsgeld bei abweichendem Wirtschaftsjahr, je nach Vereinbarung,[24]
  • Vermittlungsgebühren eines Bühnenvermittlers,[25]
  • Versicherungsprämien,[26]
  • Verwaltungsgebühren bei Aufnahme eines Bankdarlehens,[27]
  • Vorauszahlungen auf Ausbeuteverträge,[28]
  • Vorleistungen eines Erbbauberechtigten,[29]
  • Zinsen bei Wechseldiskontierung.[30]
[15] Vgl. FG Hamburg, Beschluss v. 28.3.1994, I 26/94, EFG 1994 S. 755, rkr.
[19] Vgl. BMF, Schreiben v. 20.6.2005, IV B 2 – 2134 – 17/05, BStBl 2005 II S. 801, Rz. 8; s. hierzu auch BFH, Beschluss v. 7.4.2010, I R 77/08, BStBl 2010 II S. 739; BFH, Urteil v. 15.5.2013, I R 77/08, BStBl 2013 II S. 730. Siehe ausführlich Kapitel 2.2.

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