Auch wenn Ausgaben und Aufwendungen für Zölle und Verbrauchsteuern die Voraussetzungen für einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht erfüllen, muss dieser steuerrechtlich angesetzt werden. Handelsrechtlich besteht insoweit ein Aktivierungsverbot; dennoch ergeben sich kaum materielle Abweichungen vom Steuerbilanzrecht, da handelsrechtlich insoweit meist Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorliegen.[1] Dies betrifft vor allem die Bier- sowie die Mineralölsteuer.

Durch diese Regelung soll der Aufwand für die auf die Abnehmer im Preis der Produkte überwälzten Zölle und Steuern in das Wirtschaftsjahr verlagert werden, in dem die Produkte veräußert und die Erlöse damit realisiert werden; damit verhalten sich Zölle und Verbrauchsteuern letztlich gewinnneutral. Folglich ist ein Rechnungsabgrenzungsposten für Zölle und Verbrauchsteuern aufzulösen, sobald die betroffenen Vorräte veräußert werden.

[1] Schubert/Waubke, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 250 HGB, Rz. 1.

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