Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind z. B. zu bilden für

  • vorausgezahlte Mieten,[1] Erbbauzinsen,[2] Erschließungskosten,[3] Versicherungsprämien[4] und Kraftfahrzeugsteuer,
  • Disagien,[5]
  • Bearbeitungsgebühren und vorausgezahlte Avalprovisionen für Bürgschaften,[6]
  • Handgelder, die nach dem 30.6.2015 an ablösefreie Profisportler gezahlt werden, um sie zu einem Vereinswechsel zu bewegen.[7]
 
Praxis-Tipp

Bearbeitungsgebühren für Kreditaufnahme

Hat ein Darlehensnehmer Bearbeitungsgebühren für die Kreditaufnahme getragen, ist allerdings wie folgt zu differenzieren[8]:

  • Werden die Bearbeitungsgebühren bei vorzeitiger Darlehenskündigung nicht erstattet, ist keine Rechnungsabgrenzung vorzunehmen.
  • Die Rechnungsabgrenzung ist dagegen dann erforderlich, wenn das Darlehen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, diese Möglichkeit aber nur theoretischer Natur ist.

Dagegen ist die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens z. B. nicht zulässig für

  • Entschädigungen, die für die vorzeitige Aufhebung von sich als nachteilig erweisenden Verträgen gezahlt werden,[9]
  • wiederkehrende Provisionsaufwendungen,[10]
  • Mieterein- und -umbauten,[11]
  • Vorschüsse an Handelsvertreter vor Entstehen des Provisionsanspruchs,[12]
  • Aufwendungen, die Teil der Herstellungskosten von Erzeugnissen sind,[13]
  • Maklerprovisionen für den Abschluss eines Mietvertrags[14]

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