Zusammenfassung

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt im Allgemeinen voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.[1] Im Rahmen von Betriebsprüfungen bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden fehlerhafte Rechnungen regelmäßig beanstandet und führen dann nicht selten zum Verlust des Vorsteuerabzugs für den Prüfungszeitraum. Es besteht dann zwar grundsätzlich noch die Möglichkeit, die fehlerhaften/falschen Rechnungen vom Rechnungsaussteller korrigieren zu lassen, dies führt aber zumindest nach bisheriger Verwaltungsauffassung zu teils beträchtlichen Zinsbelastungen (immerhin 6 % p. a.; § 233a AO. Auch setzt eine wirksame Rechnungsberichtigung durch den Rechnungsaussteller voraus, dass dieser selbst einige Jahre nach Ausstellung der Rechnung noch am Markt tätig bzw. greifbar und gewillt ist, die Rechnung zu korrigieren. Nach dem EuGH hat zwischenzeitlich auch der BFH wiederholt die Auffassung vertreten, dass eine Rechnungskorrektur rückwirkend möglich ist[2], es muss allerdings zunächst noch abgewartet werden, welche Konsequenzen die obersten Finanzbehörden aus dieser Rechtsprechung tatsächlich ziehen. Um ihre Rechte möglichst umfassend zu wahren, müssen Unternehmer deshalb bis auf Weiteres dafür sorgen, dass sie fehlerhafte Rechnungen zeitnah korrigieren lassen. Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sieht die Möglichkeit einer Rechnungskorrektur ausdrücklich vor, bei mehreren fehlerhaften Rechnungen kann eine (einmalige) Sammelkorrektur erfolgen.

1 Problematik

In der Praxis sind fehlerhafte Rechnungen an der Tagesordnung. Häufig leiden Rechnungen an rein "formalen Fehlern" (fehlerhafte/unvollständige Adresse, falsche Rechtsform des leistungsempfangenden Unternehmers – z. B. GmbH statt GmbH & Co. KG –, fehlende Rechnungsnummer, fehlender Leistungszeitpunkt, unzureichende Leistungsbeschreibung etc.). Daneben können Rechnungen auch an "echten materiellen Fehlern" leiden, insbesondere bei fehlerhafter Bestimmung des Leistungsortes oder des anzuwendenden Steuersatzes. Letztere werden aufgrund der befristeten Steuersatzsenkung und der damit verbundenen Umstellungs-/Abgrenzungsschwierigkeiten bis in das 1. Quartal 2021 hinein besonders häufig zu beobachten sein. Erschwerend kommt hinzu, dass die Prüfer des Finanzamts bei fehlerhaften Rechnungen zum Teil recht kleinlich agieren und schon bei geringsten Rechnungsmängeln den Vorsteuerabzug versagen (wollen).

Außerdem ist die Praxis der Rechnungsberichtigungen sehr unterschiedlich und wird auch von den Prüfern teils unterschiedlich beurteilt. Manche Unternehmen versenden so lange geänderte Rechnungen, bis der Empfänger "zufrieden" ist und lassen die ursprünglichen Rechnungen in der Welt. Andere wiederum verwenden einen neuen Rechnungsbeleg, versehen diesen aber mit dem alten Rechnungsdatum und der alten Rechnungsnummer – z. T. wird auch eine neue Rechnungsnummer unter Beibehaltung des alten Rechnungsdatums vergeben und umgekehrt. Andere wiederum achten strikt darauf, dass sie erst dann einen neuen Rechnungsbeleg versenden, wenn sie zuvor die ursprüngliche Rechnung zurückerhalten haben, um der Gefahr eines "doppelten Steuerausweises"[1] zu begegnen.

Vereinzelt ist auch zu beobachten, dass der Rechnungsempfänger erhaltene Rechnungen nach seinen Vorstellungen ergänzt, um so den Vorsteuerabzug zu erreichen. Davon ist natürlich dringend abzuraten, weil man dann schnell den Bereich der Urkundenfälschung und ggf. Steuerhinterziehung tangiert.[2]

[2] Zur Zulässigkeit von Rechnungsberichtigungen durch den Rechnungsempfänger vgl. aber Bosche, UR 2015, S. 693.

2 Gestaltungsempfehlungen

Aus Abrechnungsdokumenten kann der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug grundsätzlich nur dann vornehmen, wenn sie alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG und ggf. § 14a UStG enthalten. Enthält eine Rechnung nicht alle Pflichtangaben oder sind Angaben in der Rechnung unzutreffend, kann sie berichtigt werden.[1] Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.[2] Das ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist[3], eine neue Rechnungsnummer für dieses Dokument ist nicht erforderlich. Mithin genügt ein "einfacher" Brief. Es muss demnach keine vollständig neue Rechnung mit allen von § 14 Abs. 4 und § 14a UStG geforderten Angaben erteilt werden.

 
Praxis-Tipp

Einfache Schriftform genügt auch bei Notarvertrag!

Für die Berichtigung einer Rechnung genügt die einfache Schriftform auch dann, wenn in einem notariell beurkundeten Kaufvertrag mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet worden ist.[4] Die Rückgabe der ursprünglichen Rechnung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich.[5]

Im Allgemeinen ist es "in der Praxis" anerkannt, dass eine Rechn...

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