Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt im Allgemeinen voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.[1] Im Rahmen von Betriebsprüfungen bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden fehlerhafte Rechnungen regelmäßig beanstandet und führen dann nicht selten zum Verlust des Vorsteuerabzugs für den Prüfungszeitraum. Es besteht dann zwar grundsätzlich noch die Möglichkeit, die fehlerhaften/falschen Rechnungen vom Rechnungsaussteller korrigieren zu lassen, dies führt aber zumindest nach bisheriger Verwaltungsauffassung zu teils beträchtlichen Zinsbelastungen (immerhin 6 % p. a.; § 233a AO. Auch setzt eine wirksame Rechnungsberichtigung durch den Rechnungsaussteller voraus, dass dieser selbst einige Jahre nach Ausstellung der Rechnung noch am Markt tätig bzw. greifbar und gewillt ist, die Rechnung zu korrigieren. Nach dem EuGH hat zwischenzeitlich auch der BFH wiederholt die Auffassung vertreten, dass eine Rechnungskorrektur rückwirkend möglich ist[2], es muss allerdings zunächst noch abgewartet werden, welche Konsequenzen die obersten Finanzbehörden aus dieser Rechtsprechung tatsächlich ziehen. Um ihre Rechte möglichst umfassend zu wahren, müssen Unternehmer deshalb bis auf Weiteres dafür sorgen, dass sie fehlerhafte Rechnungen zeitnah korrigieren lassen. Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sieht die Möglichkeit einer Rechnungskorrektur ausdrücklich vor, bei mehreren fehlerhaften Rechnungen kann eine (einmalige) Sammelkorrektur erfolgen.

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