Leitsatz

Bei der Lieferung von Textilien stellt die bloße Angabe einer Gattung in einer Rechnung (z. B. T-Shirt, Bluse, Tops, Kleid, Hosen) keine handelsübliche Bezeichnung dar, die den Anforderungen an eine zutreffende Leistungsbeschreibung genügt.

 

Sachverhalt

Der Kläger wendet sich u. a. gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus Eingangsrechnungen verschiedener Lieferanten für Textillieferungen. Die strittigen Eingangsrechnungen enthalten zur Bezeichnung des jeweiligen Liefergegenstandes allgemeine Angaben wie Blusen, Rock, Damenrock, Twinset, Hose und ähnliche Bezeichnungen. Nach einer Prüfung gelangte das Finanzamt zu der Überzeugung, dass die Rechnungen zum Teil formelle Mängel enthielten, z. B. die fehlende Angabe eines Lieferdatums oder Abweichungen in der Firmenanschrift bzw. teilweise die Rechnungsaussteller nicht die tatsächlichen Lieferanten gewesen seien. Schließlich machte das Finanzamt geltend, der Vorsteuerabzug sei im Übrigen wegen Fehlens einer ausreichenden Leistungsbeschreibung in den Rechnungen zu versagen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg, da auch nach Ansicht des Finanzgerichts die Rechnungen keine ausreichende Leistungsbeschreibung aufweisen. Gemäß den unionsrechtskonformen Anforderungen an Rechnungen muss die eindeutige Identifizierung der Leistung möglich sein. Danach genügt die Angabe einer bloßen Gattung nicht, auch wenn es sich um Waren im Niedrigpreissegment handelt. Die Angabe einer abstrakten Warenbezeichnung ist handelsunüblich und begründet zudem die Gefahr der Doppelabrechnung. Aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung ergibt sich aus Sicht des FG nichts anderes. Mit Beschluss vom 29.11.2002 (V B 119/02) hat der BFH klargestellt, dass es für den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung zur Identifizierung einer Leistung nicht ausreiche, wenn hochpreisige Uhren und Armbänder mit bloßen Gattungsbezeichnungen "Uhren" und "Armbänder" abgerechnet werden. Dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, insbesondere nicht, dass bloße Gattungsbezeichnungen insoweit stets ausreichen. Außerdem fehlten im Streitfall auch sonstige Belege, die eine Feststellung ermöglichen könnten, welche Waren denn konkret geliefert wurden.

 

Hinweis

Ähnlich hat das Hessische Finanzgericht bereits in der Vergangenheit entschieden (vgl. Hessisches FG, Urteil v. 12.10.2017, 1 K 2402/14). Das FG stellt u. a. darauf ab, dass es dem Finanzamt möglich sein müsse, mit begrenztem Aufwand festzustellen, welche Waren geliefert wurden, um einem gerade im Handel mit Niedrigpreiswaren eventuell häufiger (?) anzutreffenden Umsatzsteuerbetrug entgegenzuwirken. Auch im hier besprochenen Fall lagen offenbar keine sonstigen Belege wie Bestellunterlagen, Lieferscheine oder Korrespondenzen der Lieferanten vor.

Der BFH hält es allerdings für ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben werden (BFH, Beschluss v. 14.3.2019, V B 3/19 sowie BFH, Beschluss v. 16.5.2019, XI B 13/19). Die beantragte AdV wurde deshalb gewährt. Es spricht derzeit Einiges dafür, dass der BFH auch in den zwischenzeitlich anhängigen Revisionsverfahren (u. a. Az beim BFH XI R 28/18 und Az beim BFH XI R 27/18) eine weniger strenge Auslegung der Anforderungen an die Leistungsbeschreibung an den Tag legen wird, sodass vergleichbare Rechtsbehelfe letzten Endes durchaus erfolgreich sein könnten. Außerdem hat auch der EuGH in den letzten Jahren eine Tendenz erkennen lassen, dass er bereit ist, außerhalb von Fällen der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung die Anforderungen an Rechnungen für den Vorsteuerabzug großzügiger zu verstehen und auch ergänzende Informationen, selbst wenn diese nicht im Beleg referenziert sind, zu akzeptieren (vgl. hierzu Prätzler, jurisPR-SteuerR 24/2019, Anm. 6).

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 19.06.2018, 1 K 28/14

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