Rz. 95

Voraussetzung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG für eine im EDI-Verfahren übermittelte Rechnung, ist neben den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG, dass über den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG 1994, L 388 S. 98) besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

 

Rz. 96

Als elektronischer Datenaustausch wird die elektronische Übertragung kommerzieller und administrativer Daten zwischen Computern nach einer vereinbarten Norm zur Strukturierung der EDI-Nachricht bezeichnet (EDIFACT = Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport); nach der Definition durch die Vereinten Nationen (UN) umfassen die Vorschriften der UN für den elektronischen Datenaustausch in Verwaltung, Handel, Transport und Verkehr eine Reihe international vereinbarter Normen, Verzeichnisse und Leitlinien für den elektronischen Austausch strukturierter Daten, insbesondere für den Austausch zwischen unabhängigen rechnergestützten Informationssystemen mit dem Waren- und Dienstleistungsverkehr. Der strukturierte elektronische Austausch von Daten zwischen Unternehmen mittels Datenfernübertragung ist zwischenzeitlich weit verbreitet.

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