Rz. 78

Wie für die Papierrechnung gilt auch für die elektronische Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft (Authentizität) der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts (Integrität) und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden müssen. Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist. Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gegeben, wenn die nach dem UStG erforderlichen Angaben während der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind. Als lesbar gilt eine Rechnung, wenn sie für das menschliche Auge lesbar ist.[2] Wie die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden, überlässt der Gesetzgeber dem Unternehmer.

 

Rz. 79

Wird für die Übermittlung der elektronischen Rechnung ein anderes (z. B. E-Mail mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) als in § 14 Abs. 3 UStG genanntes Verfahren gewählt, sind die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit über ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen kann, zu gewährleisten (§ 14 Abs. 1 Sätze 5, 6 UStG). Der Empfänger einer Rechnung kann die ihm obliegenden Pflichten auch auf einen Dritten übertragen.[3]

Nach § 14 Abs. 3 UStG gelten bei elektronischer Übermittlung der Rechnung die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und ihre Lesbarkeit als gewährleistet, wenn die Übermittlung auf eine der beiden Arten erfolgt:

  • die elektronisch übermittelten Rechnungen werden entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung versehen, § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG, oder
  • die Übermittlung der Rechnungen erfolgt per elektronischen Datenaustausch (EDI-Verfahren), § 14 Abs. 3 Nr. 2 UStG.[4]
[1] Vgl. Art. 232 bis Art. 237 Mehrwertsteuersystem-Richtlinie, ABl. EU v. 11.12.2006 Nr. L 347 S. 1, neu gef. mWv 11.8.2010 durch RL 2010/45/EU (ABl. EU Nr. L 189 S. 1).
[4] Elektronischer Datenaustausch nach Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19.10.1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs, ABl. EU Nr. L 338 S 98.

8.2.1 Übermittlung von Rechnungen mittels anderer elektronischer Verfahren

 

Rz. 80

Für elektronische Rechnungen, die z. B. als E-Mail mit PDF oder Textanhang, über Computer-Fax oder Faxserver oder per Web-Download übermittelt werden, muss die korrekte Übermittlung der Rechnung anhand eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens i. S. d. § 14 Abs. 1 UStG nachgewiesen werden. Die Aufgabe des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens ist nicht, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG zu überprüfen. Ebenso wenig soll es sicherstellen, dass in den Rechnungen die nach §§ 14 Abs. 4, 14a UStG geforderten Angaben enthalten sind. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren soll lediglich die korrekte Übermittlung der Rechnungen gewährleisten.[1]

 

Rz. 81

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren erfüllt die Anforderungen des § 14 Abs. 1 UStG, wenn es einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellt. Dies kann z. B. durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder Überweisung bzw. Zahlungsbeleg) erfolgen, aber auch durch ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen. Soweit vorhanden, kann der Unternehmer auch auf ein bereits bestehendes Rechnungsprüfungssystem zurückgreifen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass ein technisches Verfahren verwendet werden muss. Daher kann zwischen einem EDV-unterstützten oder einem manuellen Verfahren gewählt werden.

 

Rz. 82

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll sichergestellt werden, dass der Unternehmer nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung er verpflichtet ist. Es sind deshalb Prüfungshandlungen vorzunehmen, anhand derer insbesondere überprüft wird, dass

  • die Rechnung über eine tatsächlich erbrachte Leistung erstellt wurde,
  • der Rechnungsaussteller tatsächlich den behaupteten Zahlungsanspruch hat und
  • die angegebene Kontoverbindung zutreffend ist.[2]

Das innerbetriebliche Kontrollverfahren und der verlässliche Prüfpfad unterliegen keiner gesonderten Dokumentationspflicht. Allerdings ist der Steuerpflichtige nach wie vor verpflichtet, die Voraussetzungen des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nachzuweisen.[3]

 

Rz. 83

 
Hinweis
  • Hat der Unternehmer eine inhaltlich richtige Rechnung (gemeint: richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempfänger) erhalten, so rechtfertigt dies die Annahme, dass bei der Übermittlung keine Fehler vorgekommen sind, die die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeinträchtigen. D.h. die Rechnung wurde wed...

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