Rz. 62

Fahrausweise i. S. v. § 34 UStDV sind Dokumente, die einen Anspruch auf Beförderung von Personen gewähren. Dazu gehören auch Zuschlagkarten für zuschlagpflichtige Züge, Platzkarten, Bettkarten und Liegekarten. Mit Fahrscheindruckern ausgestellte Fahrscheine sind auch dann Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV, wenn auf ihnen der Steuersatz in Verbindung mit einem Symbol angegeben ist, wie etwa "U" mit dem zusätzlichen Vermerk "U = 19 % USt". Keine Fahrausweise sind Rechnungen über die Benutzung eines Taxis oder Mietwagens.[1]

 

Rz. 63

Fahrausweise gelten gem. § 34 UStDV als Rechnungen, wenn sie die folgenden Angaben enthalten:[2]

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers, der die Beförderungsleistung ausführt, z. B. städtische Verkehrsbetriebe; es genügt aber, wenn sich aufgrund der Gestaltung des Fahrausweises der Name und die Anschrift des Beförderungsunternehmers eindeutig feststellen lassen, § 31 Abs. 2 UStDV;
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag), den anzuwendenden Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG); in diesem Fall ist die Angabe des Steuersatzes entbehrlich;
  • das Ausstellungsdatum und
  • bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr muss der Fahrausweis einen Hinweis enthalten, dass die Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG nicht erhoben wird.
 

Rz. 64

 
Hinweis
  • Auf Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann anstelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden. Der Leistungsempfänger kann seit dem 1.1.2020 sowohl bei einer Tarifentfernung bis 50 km als auch bei einer Tarifentfernung von mehr als 50 km[3] den Vorsteuerabzug auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes in Anspruch nehmen (7/107 oder 6,54 % des Bruttobetrags).
  • Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung i. S. d. § 14 UStG, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf das Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist. Dasselbe gilt für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend.[4]
  • Bei Fahrausweisen ist es für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass der Fahrausweis erst dann erstellt wird, wenn die Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto erfolgt ist. Zusätzlich hat der Rechnungsempfänger einen Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, das die für einen Fahrausweis als Rechnung erforderlichen Angaben enthält.[5]
[1] Zu den Voraussetzungen, unter denen Zeitfahrausweise (Zeitkarten) als Rechnungen anzuerkennen sind, vgl. Abschn. 14.7 Abs. 2 UStAE.

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