Fehlt in der Rechnung eine notwendige Angabe (z. B. Datum/Leistungsbezeichnung/Anschrift), kann die Rechnung vom Aussteller berichtigt werden. Dann ist der Vorsteuerabzug möglich.

Wichtig ist der Zeitpunkt, wann die Vorsteuer abgezogen werden darf. Falls eine rückwirkende Berichtigung möglich ist, fallen keine Nachzahlungszinsen[1] an.

[1] § 233a AO; bis 2018 6 % p. a., z.Zt. 1,8 % p. a.

2.7.1 Berichtigungsfähige Rechnung

Nach einem BFH-Urteil aus 2016[1] kann eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden, wenn eine sog. "berichtigungsfähige" Rechnung vorliegt. Dies ist nur der Fall, wenn die Rechnung Angaben

  • zum Rechnungsaussteller,
  • zum Leistungsempfänger,
  • zur Leistungsbeschreibung,
  • zum Entgelt und
  • zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer

enthält[2]. Diese Angaben dürfen in der Rechnung allerdings nur in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sein, dass sie fehlenden Angaben nicht gleichstehen.[3]

Bei einer Berichtigung findet hier keine Verzinsung statt, da die Berichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung zurückwirkt.

Mögliche Berichtigungen mit Rückwirkung sind danach:

  • Vervollständigen der Anschrift bzw. genaue Bezeichnung des Leistenden bzw. Leistungsempfängers. Die "Berichtigung" eines Leistenden bzw. Leistungsempfängers, der nicht am Leistungsaustausch beteiligt war (z. B. Scheinrechnung), ist aber nicht möglich.
  • Nachholung der USt-ID-Nr. oder Steuernummer[4]
  • Nachholung der Rechnungsnummer
  • Konkretisierende Angaben zur Art der erbrachten Leistung. Eine Konkretisierung von Bezeichnungen wie "Beratung" oder "Bauarbeiten" ist möglich. Allgemeinere Angaben (wie z. B. "Verkäufe") können dagegen nicht berichtigt werden.[5]

Die Berichtigung muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht erfolgen.

2.7.2 Nicht berichtigungsfähige Rechnung

Werden Berichtigungen im Rahmen eines unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises[1] korrigiert, kann keine Rückwirkung erreicht werden.

Dasselbe gilt, wenn

  • fälschlicherweise von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen worden ist und keine Umsatzsteuer ausgewiesen worden ist.
  • fälschlich Organschaftsverhältnisse unterstellt worden sind.
  • der Steuerausweis zu niedrig erfolgte.

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