Der BFH[1] hat entschieden, dass eine Realteilung i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG auch dann vorliegt, wenn ein Mitunternehmer gegen Sachwertabfindung ins Betriebsvermögen aus der Mitunternehmerschaft ausscheidet und diese mit den übrigen fortgesetzt wird. Keine Rolle spielt, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb oder lediglich Einzelwirtschaftsgüter erhält. § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG verdrängt nach Auffassung des BFH als speziellere Regelung die Vorschrift des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG.

Überführt T im vorstehenden Beispiel das ihr zugeteilte Grundstück in das Betriebsvermögen ihres gewerblichen Einzelunternehmens, hat die Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG folgende Konsequenzen:

Das auf T übergehende Grundstück ist dann mit seinem Buchwert von 140.000 EUR in der Bilanz des Einzelunternehmens der T anzusetzen. Dadurch erhöht sich das Kapitalkonto der T in der Bilanz ihres Einzelunternehmens um diesen Betrag. Es beginnt nach § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG eine 3-jährige Sperrfrist, da das Grundstück einzeln und nicht als Teil eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils übergeht. S muss in seiner „Fortführungsbilanz“ die ihm verbliebenen Wirtschaftsgüter mit ihren Buchwerten von 100.000 EUR fortführen. Zu einer Gewinnrealisierung kommt es zunächst weder bei S noch bei T.

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