Die Unterhaltszahlungen sind vom Empfänger in dem Umfang als sonstige Einkünfte zu versteuern, in dem sie beim Geber als Sonderausgaben abgezogen werden können.[1] Bei der Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen ggf. Werbungskosten abzuziehen. Hierzu gehören z. B. Kosten eines Prozesses, der geführt wird, um (höhere) steuerbare Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG durch den geschiedenen Ehegatten zu erhalten, welche dieser als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a EStG geltend machen kann. Dem Werbungskostenabzug steht nicht entgegen, wenn bei Anstrengung des zivilgerichtlichen Verfahrens noch nicht feststeht, ob durch eine entsprechende Wahlrechtsausübung die Steuerpflicht der Unterhaltszahlungen begründet wird.[2]

Zumindest ist der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR zu berücksichtigen. Es ist nicht unbillig, Unterhaltsleistungen beim Empfänger zu besteuern, wenn dieser seinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Unterhaltsleistenden verspätet geltend macht und infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen nicht mehr durchsetzen kann.[3]

Der Antrag auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung nach § 22 Nr. 1a EStG führt. Auf den tatsächlichen Sonderausgabenabzug beim Geber kommt es nicht an.[4]

Die Festsetzung von Vorauszahlungen wird beim Unterhaltsberechtigten unter Einbeziehung der Einkünfte aus dem Realsplitting durchgeführt.[5]

Ist ein Antrag nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG für ein Kalenderjahr gestellt worden, kommt es für die Besteuerung beim Unterhaltsempfänger nicht darauf an, ob sich Unterhaltsleistungen beim Geber steuermindernd auswirken.[6] Diese Sichtweise trägt der BFH mit.[7]

Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt steuerpflichtiger Unterhaltsempfänger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, sind nicht zu besteuern.[8]

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