Der Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben setzt die Zustimmung des Unterhaltsempfängers voraus. Denn bei diesem werden aufgrund seiner Zustimmung die vom Unterhaltsverpflichteten als Sonderausgaben abgezogenen Beträge als sonstige Einkünfte besteuert.[1] Für die Zustimmung des Unterhaltsempfängers besteht keine gesetzliche Frist. Sie kann noch nach bestandskräftiger Einkommensteuer-Veranlagung der Beteiligten erfolgen.[2] Die Zustimmung zum Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben dem Grunde nach wirkt auch für die Erhöhung des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 2 EStG, unabhängig davon, wann die Zustimmung erteilt wurde.[3]

Eine bestimmte Form ist für die Zustimmung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Schriftform ist jedoch zweckmäßig. In der Praxis wird die Zustimmung i. d. R. mit dem Vordruck "Anlage U" erklärt.

In der Praxis kann es sich empfehlen, die Zustimmung auf eine konkrete, unterhalb des Höchstbetrags liegende Unterhaltssumme ausdrücklich zu begrenzen und diesen Betrag in der "Anlage U" konkret festzuschreiben. Hierauf wird sich der Unterhaltsleistende i. d. R. deshalb einlassen, weil der Unterhaltsempfänger berechtigt ist, seine Zustimmung zum Realsplitting davon abhängig zu machen, dass ihm der Unterhaltspflichtige die finanziellen Nachteile ausgleicht, die durch seine Zustimmung zum Realsplitting erwachsen.[4] Selbst im Fall vorbehaltloser Zustimmung zum Realsplitting kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Freistellung von der Steuerschuld verlangen, die als Folge der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltszahlungen bei ihm entsteht.[5]

Die Zustimmung des Unterhaltsempfängers ist Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug selbst dann, wenn sie rechtsmissbräuchlich verweigert wird. Der Anspruch des Unterhaltsleistenden gegen den Unterhaltsempfänger auf Erteilung der Zustimmungserklärung ist ein zivilrechtlicher. Ob die Verweigerung einer solchen Willenserklärung rechtsmissbräuchlich ist, haben die Finanzbehörden und Finanzgerichte nicht zu prüfen.[6] Ein etwaiger Anspruch auf eine Zustimmung genügt nicht und ist daher im finanzgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen.[7] Der Unterhaltspflichtige kann die Abgabe der Zustimmung notfalls durch Urteil[8] erzwingen. Die Zustimmung gilt in diesem Fall dann als abgegeben, wenn die Verurteilung zu ihrer Abgabe rechtskräftig geworden ist.[9] Die Zustimmung wirkt nur für das Kalenderjahr des Rechtsstreits.[10]

Die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten darf nicht unter Bedingungen erfolgen. Sie kann auch nicht später ermäßigt oder zurückgenommen werden. Der Unterhaltsempfänger hat jedoch das Recht, seine Zustimmung vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie (weiter)gelten würde, dem Finanzamt gegenüber schriftlich oder zu Protokoll für die Zukunft zu widerrufen. Der Widerruf ist gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt sowohl des Unterhaltsleistenden als auch des Unterhaltsempfängers möglich.[11] Wird er gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt des Unterhaltsempfängers erklärt, ist das Wissen dieser Behörde für die Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO des für die Veranlagung des Unterhaltsleistenden zuständigen Finanzamts ohne Bedeutung.[12]

Für die Vergangenheit bleibt nur der zivilrechtliche Ausgleich über eine Erstattung oder Nachzahlung von Unterhaltsleistungen.[13] Um in späteren Jahren keine Nachteile zu erleiden, sollte der Unterhaltsempfänger bereits im Zeitpunkt der Zustimmungserklärung mit dem Unterhaltsverpflichteten konkrete Vereinbarungen über die Höhe des Sonderausgabenabzugs nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die überschaubare Zukunft treffen. Stimmt der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben zu, beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre.[14]

Stimmt der Empfänger von Unterhaltszahlungen einem nicht bezifferten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben blanko zu, so steht dies der Wirksamkeit der Zustimmung nicht entgegen. Eine blanko erteilte Zustimmung gilt auch für die Folgejahre, soweit sie nicht rechtzeitig widerrufen oder der Höhe nach beschränkt wird. Eine einheitliche Unterhaltszahlung an die ehemalige Ehefrau und die Kinder ist nicht nach Köpfen, sondern nach zivilrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen.[15]

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