Der Unterhaltsverpflichtete kann den Sonderausgabenabzug in der Steuererklärung, aber auch schon im Lohnsteuerermäßigungsverfahren oder im ESt-Vorauszahlungsverfahren beantragen. Der Antrag ist nicht fristgebunden. Er kann auch noch nach Bestandskraft des Steuerbescheids nachgeholt werden.[1] Dies gilt auch, wenn die Unterhaltsleistungen zunächst als außergewöhnliche Belastung behandelt worden sind.

Mit der Antragstellung übt der Unterhaltsleistende sein Wahlrecht zugunsten des Sonderausgabenabzugs bindend aus. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und für dieses nicht zurückgenommen oder in seiner Höhe nachträglich begrenzt werden.[2] Eine im Laufe eines Kalenderjahres widerrufene Zustimmung zum Realsplitting entfaltet frühestens ab Beginn des nachfolgenden Jahres keine Wirkung mehr.[3] Eine betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden Antrags zum Realsplitting ist hingegen möglich. Wird der Antrag auf Erweiterung nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellt, ist dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.[4] Ein Einkommensteuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung erteilt als auch der Antrag nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 Satz 1 EStG gestellt wird.[5] Ein erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings ist hingegen kein rückwirkendes Ereignis, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Geber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag.[6]

Wurde der Antrag beim Finanzamt gestellt, besteht keine Möglichkeit mehr, die geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung zu behandeln.

Der Unterhaltsleistende kann den Sonderausgabenabzug auf einen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen begrenzen.[7] Bei dem Empfänger wird dann nur dieser Teil des Unterhalts bei den sonstigen Einkünften erfasst. Beschränkt der Unterhaltsleistende seinen Antrag auf Abzug als Sonderausgaben, kann der darüber hinausgehende Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.[8],[9]

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