Voraussetzung für das Realsplitting sind der Antrag des Unterhaltsleistenden und die Zustimmung des Unterhaltsempfängers.

Der Sonderausgabenabzug gilt für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.[1]

Der Unterhaltsempfänger darf seine Zustimmung zum Realsplitting zivilrechtlich davon abhängig machen, dass der Unterhaltsleistende die beim Empfänger eintretenden Nachteile, wie z. B. die Einkommen­steuer(mehr)belastung oder den etwaigen Verlust von staatlichen Förderleistungen (Wohnungsbauprämie, Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen, Wohngeld, BAföG usw.), ausgleicht.[2] Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt, kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei Einzelveranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre.[3]

Das Realsplitting kommt grundsätzlich nur zur Anwendung, wenn der Unterhaltsempfänger unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[4] Abweichend hiervon wird mit Rücksicht auf europarechtliche Erfordernisse das Realsplitting jedoch auch gewährt, wenn der Unterhaltsempfänger in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat ansässig ist und die Besteuerung der empfangenen Unterhaltsleistungen durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.[5] Das Erfordernis der Besteuerung der empfangenen Unterhaltsleistungen durch den Wohnsitzstaat des Empfängers verstößt weder gegen Verfassungsgrundsätze noch gegen EU-Recht.[6] Enthalten DBA entsprechende Regelungen, kann das Realsplitting auch bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Empfängern, die in anderen Staaten ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, zum Zuge kommen.[7] Solche Regelungen gibt es in den DBA mit Dänemark, Kanada und den USA sowie in der mit der Schweiz getroffenen Vereinbarung.

Besteuert hingegen der EU-/EWR-Mitgliedstaat, wie etwa Österreich, die Unterhaltsleistungen auf der Empfängerseite nicht, scheidet beim inländischen Unterhaltsleis­tenden der Sonderausgabenabzug aus.[8] Unterhalts­leistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem VersAusglG[9] sind ausschließlich nach § 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG abziehbar.[10]

Die Vorschriften zum Realsplitting gelten ebenfalls in den Fällen, in denen eine Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wird.[11]

Ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG kommt für Unterhaltszahlungen gem. § 1615l BGB nicht in Betracht. Eine steuerliche Entlastung kann nur im Rahmen des Abzugs als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a EStG erreicht werden.[12]

Der Sonderausgabenabzug setzt die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden voraus, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer[13] mitzuteilen. Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.[14]

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