Jeder Kaufmann gem. § 1 HGB und § 2 HGB muss nach den §§ 242 ff. HGB einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufstellen sowie diesen eigenhändig unterschreiben. Diese Abschlüsse dienen Banken dazu, sich vor der Kreditvergabe ein klares und verlässliches Bild über die wirtschaftliche Situation eines Kreditnehmers zu machen. Per Gesetz sind Banken dazu verpflichtet. Zudem haben Banken und Sparkassen ein grundsätzliches Interesse daran, dass die monatlichen Leistungsraten auch langfristig bezahlt werden können. Um ein positives Rating und damit günstige Kreditkonditionen zu erwirken, sollten Kreditnehmer daher besonderes Augenmerk auf die Qualität der einzureichenden Unterlagen legen. Im Rahmen der Corona-Krise ist insbesondere auf eine sorgfältige Liquiditätsplanung zu achten, die auch Grundlage für die Gewährung staatlicher Hilfen ist.

 
Achtung

§ 18 KWG

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750.000 Euro oder 10 vom Hundert des nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

  1. der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
  2. der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
  3. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.

Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an

  • Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 % erhalten würden,
  • multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 % erhalten würden, oder
  • Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 % erhalten würden.

Da § 18 KWG sehr allgemein formuliert ist, halten die verschiedenen Bankenverbände Leitlinien bereit, die die Auslegung erleichtern sollen. Letztendlich sind die Geldhäuser in der praktischen Umsetzung jedoch frei, wie sie die Adressenausfallrisiken bzw. Kreditrisiken bei der Kreditgewährung und -weiterbearbeitung beurteilen. Die Intensität und Frequenz der Beurteilung und die hierfür einzufordernden Unterlagen entsprechend der Art, des Umfangs, der Komplexität und des Risikogehalts der Geschäfte sind in den bankinternen Organisationsrichtlinien festgelegt.

Um den Anforderungen des § 18 KWG gerecht zu werden, wird sich ein Kreditinstitut von einem bilanzierenden Unternehmen mindestens den zeitlich letzten Jahresabschluss vorlegen lassen, nach Möglichkeit und wenn vorhanden jedoch die Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre. Dabei umfasst der Jahresabschluss einer Nichtkapitalgesellschaft (§ 242 HGB) neben der Bilanz die GuV-Rechnung. Bei Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie den Kapitalgesellschaften gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften[1] besteht der Jahresabschluss darüber hinaus aus einem Anhang. Zusätzlich müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften noch einen Lagebericht gem. § 264 HGB aufstellen, der aber nicht Bestandteil des Jahresabschlusses ist, sondern als eigenes Instrument der Berichterstattung fungiert. Für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. kleine Kapitalgesellschaften besteht hinsichtlich der Aufstellung des Lageberichts allerdings ein Wahlrecht. Zudem brauchen sie gem. § 264 HGB den Jahresabschluss unter gewissen Umständen nicht um einen Anhang zu erweitern

Gem. § 267a HGB sind Kleinstkapitalgesellschaften kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens 2 der 3 nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:

  1. 350.000 EUR Bilanzsumme;
  2. 700.000 EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag;
  3. im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen den Jahresabschluss darüber hinaus um eine Kapitalflussrechnung sowie einen Eigenkapitalspiegel erweitern (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB); darüber hinaus können sie (Wahlrecht) den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung ergänzen.

Ist ein Kreditnehmer gem. § 316 HGB verpflichtet, den J...

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