1 Grundlagen

 

Rz. 1

Die Kreditvergabebereitschaft der Fremdkapitalgeber ist für die Solvenz des Unternehmens von zentraler Bedeutung. Dabei spielt der Jahresabschluss als Kommunikationsinstrument zwischen Unternehmen und Fremdkapitalgebern sowie für die Fremdkapitalgeber als Krisenindikator eine entscheidende Rolle. In diesem Zusammenhang ist die Stellung des Jahresabschlusses durch die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kreditvergabe – Stichwort Basel II bis IV – in den letzten Jahren weiter stark gestiegen und wird auch zukünftig – Stichwort Basel III-Finalisierungspaket (inoffiziell auch Basel IV genannt) – weiter steigen. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten von Basel III und Basel IV erklären sich daher, dass der Baseler Ausschuss die in 2017 erfolgten Beschlüsse lediglich als Finalisierung der Vereinbarungen zu Basel III von 2010/2011 (Basel III – Reformpaket) betrachtet. Insbesondere Kreditinstitute sehen darin allerdings eine weitere Verschärfung der Eigenkapitalanforderungen, was sie dazu bewogen hat, das Finalisierungspaket vom Dezember 2017 als Basel IV zu bezeichnen. Dieses Finalisierungspaket ist bis 2022 (bzw. erst 2027 für die Output-Floor) in nationales Recht umzusetzen. Unabhängig von den Begrifflichkeiten müssen sich Mittelständler intensiver auf Kreditverhandlungen vorbereiten, wobei sie sich zunächst bewusst sein müssen, welche Klippen es bei der Kreditvergabe zu beachten gilt. Darüber hinaus müssen sie lernen, einen Blick auf das eigene Unternehmen aus der Brille eines Kreditinstitutes zu werfen, was letztlich einem kontinuierlichen Selbstratingprozess entspricht.

2 Regeln der Kreditvergabe auf Basis von Basel III

 

Rz. 2

Banken müssen die von ihnen vergebenen Kredite zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit bei unvorhergesehenen Kreditausfällen mit Eigenkapital unterlegen. Dies waren ursprünglich einheitlich 8 %; mit den Eigenkapitalunterlegungsregeln nach Basel II erfolgte eine Spreizung in Abhängigkeit vom Risiko des Kreditnehmers. So erhalten Unternehmen mit einem geringen Risiko für die Bank einen Gewichtungsfaktor, der unterhalb von 100 % liegt, während Unternehmen mit hohem Risiko mit einem Gewichtungsfaktor von über 100 % belegt werden, wobei weiterhin von 8 % Eigenkapitalunterlegung ausgegangen wird. Im letzten Quartal 2010 wurde vom Baseler Ausschuss die nunmehr dritte Version der Baseler Eigenkapitalvereinbarung endgültig beschlossen und am 16.12.2010 publiziert.[1] Das erste Basel III-Reformpaket schrieb eine schrittweise Erhöhung der Eigenkapitalunterlegung bis 2019 auf mindestens 10,5 % ggf. sogar auf 13 % vor. Die 10,5 % setzen sich ab 2019 aus 4,5 % hartem Kernkapital, 1,5 % weiteres Kernkapital, 2 % Ergänzungskapital und einem Kapitalerhaltungspuffer aus hartem Kernkapital in Höhe von 2,5 % zusammen. Bei den weiteren bis zu 2,5 % handelt es sich um ein antizyklisches Kapitalpolster an zusätzlichem harten Eigenkapital, dessen Höhe im Ermessen der Bankenaufsicht bzw. der Politik liegt. Da Eigenkapital einen höheren Verzinsungsanspruch hat als eine Refinanzierung mit Fremdkapital, bedeutet dies, dass die Kreditzinsen für Kredite mit hohem Unterlegungsfaktor allein aus diesem Grund teurer sein werden als Kredite mit geringerem Unterlegungsfaktor. Zudem werden an das Eigenkapital von Kreditinstituten strengere Anforderungen gestellt, sodass bestimmte Ergänzungskapitalbestandteile nicht mehr akzeptiert werden sollen. Zusätzlich wurden in dem ersten Reformpaket von Basel III einheitliche Liquiditätsstandards sowie Vorgaben zur Verschuldungsquote beschlossen, die die Kreditvergabemöglichkeiten der Banken in der Gesamtbetrachtung begrenzt.

Das primäre Ziel des sog. Basel-III-Pakets ist die Erhöhung der Stabilität der Banken durch die Erhöhung ihres Eigenkapitals und durch Restriktionen bei risikoreichen Geschäften – die formalen Regelungen zum Rating von Basel II wurden im ersten Basel-III-Reformpaket alle beibehalten. Die Verknappung des anrechenbaren Eigenkapitals in Kombination mit höheren Unterlegungsanforderungen wird die Banken anhalten, ihre Kreditvergabe noch genauer und risikoorientierter zu steuern. Zudem steht zu erwarten, dass der Verlust lukrativer Geschäfte durch die aufsichtsrechtlichen Restriktionen die Margenanforderungen in anderen Geschäftsbereichen – auch im Mittelstandsgeschäft – erhöhen werden. Zwar liegt die Stabilität der Banken als Voraussetzung für eine adäquate und kontinuierliche Kreditversorgung auch im Interesse mittelständischer Unternehmen, jedoch erhöhte Basel III den Anpassungsdruck auch aufseiten der Kreditnehmer.

 

Rz. 3

Nachdem durch das erste Basel-III-Reformpaket strengere Eigenkapitalregeln, einheitliche Liquiditätsstandards sowie Vorgaben zur Verschuldungsquote beschlossen wurden, überarbeitete der Baseler Ausschuss in dem im Dezember 2017 verabschiedeten Basel-III-Finalisierungspaket, das, wie geschrieben, auch teilweise Basel IV genannt wird, die Bemessung der Risikopositionen, mit dem Ziel, im Vergleich unangemessene Abweichungen in der Risikomessung zu minimieren. Die zentralen Rege...

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