Leitsatz

1. Kann eine Hausmeisterwohnung auch an Dritte vermietet werden, kommt der Rabattfreibetrag zum Zug, wenn der Arbeitgeber zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet.

2. Ob es für den Ausgangsbetrag der Rabattbesteuerung bei einer verbilligt überlassenen Hausmeisterwohnung gerechtfertigt ist, wegen Zugangseinschränkungen oder sonstigen Nutzungsbeeinträchtigungen Abschläge vorzunehmen, ist Tatfrage.

 

Normenkette

§ 8 Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 1996 bei der Stadt E als Schulhausmeister beschäftigt. Er bewohnte mit seiner Familie ein ihm von der Stadt E als Dienstwohnung verbilligt überlassenes Einfamilienhaus. Die Stadt E unterwarf den Mietvorteil von rd. 3.400 DM dem LSt-Abzug.

Im Rahmen der ESt-Veranlagung begehrte der Kläger erfolglos die Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG. Das FG gab der Klage des Klägers statt.

 

Entscheidung

Der BFH hob das vom FA angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. § 8 Abs. 3 EStG sei dann anwendbar, wenn sich ergebe, dass die Stadt E vergleichbare Wohnungen auch an Dritte vermiete, und zwar – wie in den Praxis-Hinweisen erläutert – mindestens in gleichem Umfang an belegschaftsfremde Mieter. Aus einer Bescheinigung der Stadt E ergebe sich – so die Feststellungen des FG –, "dass Hausmeisterwohnungen ... auch an fremde Dritte, die nicht Arbeitnehmer der Stadt E seien, im Rahmen eines normalen Mietverhältnisses überlassen werden". Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass deshalb die Voraussetzungen der Rabattbesteuerung gegeben seien.

 

Hinweis

1. In der Besprechungsentscheidung war streitig, ob für die verbilligte Überlassung einer städtischen Schulhausmeisterwohnung die besondere Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden konnte.

2. Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer verbilligt eine Wohnung, wird der diesbezügliche Vorteil regelmäßig für die Beschäftigung gewährt und stellt folglich Arbeitslohn dar (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Lohncharakter eines Mietvorteils entfällt nicht schon deshalb, weil es sich um eine Dienstwohnung handelt. Insbesondere ist der Vorteil auch dann Arbeitslohn, wenn Residenzpflicht des Arbeitnehmers besteht.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mietverzicht eine notwendige Begleiterscheinung der Arbeitserbringung darstellt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse ist z.B. zu bejahen bei Bereitschaftsdienst oder bei Fahrtätigkeit (Übernachtung im Krankenhaus oder in einerFahrerkabine).

3. Ob es bei einer verbilligt überlassenen (Schul-) Hausmeisterwohnung gerechtfertigt ist, vom Ausgangsbetrag Abschläge etwa wegen Zugangsbeschränkungen oder sonstigen Nutzungseinschränkungen (z.B. Lärmbelästigung) vorzunehmen, kann nur von Fall zu Fall entschieden werden. Derartige Umstände lassen aber den Lohncharakter dem Grund nach unberührt.

4. Zur Frage, ob (und unter welchen Umständen) auch die besondere Rabattbesteuerung nach § 8 Abs. 3 EStG zum Zug kommt, hatte der BFH in den vergangenen Jahren bereits wichtige Grundsätze entwickelt. Hieran konnte angeknüpft werden.

Die Rabattbesteuerung des § 8 Abs. 3 EStG (in Form des Bewertungsabschlags von 4 % und des Rabattfreibetrags von 2.400 DM, jetzt: 1.080 Euro) wird u.a. gewährt bei Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden.

Unter eine Dienstleistung fällt auch eine verbilligte Wohnungsüberlassung. U.a. im Urteil vom 27.8.2002, VI R 63/97, BFH-PR 2003, 17 hatte der BFH entschieden, dass der Arbeitgeber mit der verbilligt abgegebenen Leistung (hier: Wohnungsüberlassung) auch sonst am Markt erscheinen muss. Zwar muss die betreffende Leistung nicht zum üblichen Geschäftsgegenstand des Arbeitgebers gehören (d.h. hier: der Arbeitgeber muss z.B. kein Wohnungs- oder Vermietungsunternehmen sein); die zu beurteilenden Leistungen müssen aber zumindest in gleichem Umfang an Dritte abgegeben werden (BFH, Urteile vom 18.9.2002, VI R 134/99, BFH-PR 2003, 17; vom 9.10.2002, VI R 164/01, BFH-PR 2003, 18). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 EStG ("vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer ... erbracht") und dem zugrunde liegenden Umstand, dass dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal den Belegschaftshandel ausschließen soll.

5. Zur Klarstellung: Es ist immer sorgfältig zu ermitteln, welche konkrete Leistung (Produkt, Gattung) der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer gegenüber erbringt. Eine Hausmeisterwohnung gehört üblicherweise zur Gattung"Wohnung". Eine Wohnung wird nicht deshalb zu einem anderen Produkt, weil sie üblicherweise an Hausmeister vermietet wird. Ein gesondertes Produkt "Hausmeisterwohnung" würde nur vorliegen, wenn diese Wohnung sich aufgrund bestimmter Merkmale in einem solchen Maß von anderen Wohnungen unterscheiden würde, dass sie nur als Hausmeisterwohnung genutzt werden könnte. In einem solchen Fall käme allerdings die Rabattbesteuerung schon deshalb nicht in Betracht, weil derartige Wohnungen nur a...

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