Leitsatz

Auf Fahrbahnvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens gewährt, ist der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG entsprechend anwendbar.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erhielt ganzjährig Versorgungsbezüge aus einer früheren nichtselbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der Deutschen Bahn AG. Zusätzlich wurde ihm eine Fahrvergünstigung für Fahrten mit der Deutschen Bahn AG gewährt. Dabei handelt es sich um ein sog. ,,Tagesticket M Fern F' (= Freifahrten im Fernverkehr für Mitarbeiter bzw. Angehörige), ein Produkt, das auf dem freien Markt nicht erhältlich ist, da bestimmte Sonderkonditionen gelten, wie z. B. der Ausschluss der Zugbindung oder eine zuschlagsfreie Nutzung von IC/EC bzw. ICE. Dies führte zu einem geldwerten Vorteil von 144 EUR, den das Finanzamt ohne Gewährung des Rabattfreibetrags (§ 8 Abs. 3 EStG) versteuerte. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Umstand, dass die überlassene Fahrvergünstigung nicht allgemein auf dem freien Markt angeboten werde und damit nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die dem Steuerpflichtigen gewährten Fahrvergünstigungen als geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerfrei sind. Hintergrund hierfür ist § 12 Abs. 8 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG), wonach § 8 Abs. 3 EStG für die an die Deutsche Bahn AG nach den Absätzen 2 und 3 zugewiesenen Beamten und die Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn entsprechend gilt. Daher sind Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG den ihr zugewiesenen Beamten bzw. den Ruhestandsbeamten des früheren Sondervermögens Deutsche Bundesbahn gewährt, nach § 8 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt. Dies gilt, obwohl in einem solchen Fall die Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber Bundeseisenbahnvermögen (oder Deutsche Bahn Netz AG), sondern durch einen Dritten, die Deutsche Bahn AG, erfolgt und die Dienstleistungen bzw. Produkte (Fahrkarte bzw. Beförderungsleistung) nicht zur Liefer- und Leistungspalette des Arbeitgebers Bundeseisenbahnvermögen (oder Deutsche Bahn Netz AG) gehören.

Mit der Regelung des § 12 Abs. 8 DBGrG wird gewährleistet, dass die zugewiesenen Beamten den Rabattfreibetrag behalten und mit den direkt bei der Deutsche Bahn AG beschäftigten Angestellten und Arbeitern gleichgestellt werden. Im Streitfall war daher dem Steuerpflichtigen als Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens jeweils ein Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR zu gewähren.

 

Hinweis

Der Steuerpflichtige hat zur endgültigen Klärung des Sachervhalts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az beim BFH VI R 4/17).

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 01.12.2016, 3 K 1062/16

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