Der Lieferant gewährt seinem Kunden eine Vergütung, die nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung steht, sondern er honoriert hiermit die Qualität der Geschäftsbeziehungen zu seinem Kunden insgesamt. Es handelt sich daher nicht um Einzelkosten. Durch die Präzisierung in der Gesetzesfassung durch das BilRUG, wonach Voraussetzung der Absetzung von den Anschaffungskosten ist, dass die Anschaffungspreisminderungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ist eindeutig durch § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB geklärt, dass die Absetzung der Boni als Anschaffungspreisminderungen ausscheidet. Das folgt auch aus der Begründung im Regierungsentwurf, wonach die neue Gesetzesfassung insbesondere für die Boni von Bedeutung ist.[1]

[1] Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 255 HGB.

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