Barzahlungs-, Mengen- und Treuerabatte mindern den Rechnungsbetrag. Bei Naturalrabatten wird die Warenmenge ohne Berechnung erhöht; der Gesamtkaufpreis wird lediglich auf eine höhere Menge der Vermögensgegenstände verteilt, sodass sich der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anschaffungspreis vermindert.

Durch Rabatte werden also die Anschaffungskosten des einzelnen Vermögensgegenstands in Form von Preisnachlässen vermindert. Rabatte sind daher grundsätzlich als Minderungen der Anschaffungskosten abzusetzen. Auch wenn Preisnachlässe von dritter Seite erfolgen und ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Anschaffung besteht, sind sie von den Anschaffungskosten zu mindern.[1]

[1] Schubert/Hutzler, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 255 HGB, Rz. 53 ff.

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