Wird der Kaufpreis aufgrund von Schlechtlieferung nach § 441 BGB gemindert,[1] bezieht sich das auf den einzelnen hiervon betroffenen Vermögensgegenstand. Kaufpreisminderungen nach § 441 BGB sind also Einzelkosten. Es sind daher die Voraussetzungen für eine Preisminderung erfüllt.[2]

Das gilt auch, wenn der ursprüngliche Kaufpreis im Prozess, durch Vergleich oder im Verhandlungsweg herabgesetzt wird. Maßgebender Zeitpunkt für die Herabsetzung ist der Eintritt der Minderung. Es erfolgt daher kein Rückbezug auf den Zeitpunkt der Anschaffung.[3]

[3] Schubert/Hutzler, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 255 HGB, Rz. 53ff.

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