Rz. 180

Die Prüfungsinstitutionen der Genossenschaften, der Sparkassen und Giroverbände sowie der Wohnungsunternehmen sind Träger sog. Verbandsprüfungen, denen vom Gesetzgeber bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen wurden. So legt § 55 Abs. 1 Satz 1 GenG fest, dass ausschließlich den Prüfungsverbänden das genossenschaftliche Prüfungsrecht zusteht.

 

Rz. 181

Das Prüfungsrecht wird genossenschaftlichen Prüfungsverbänden durch die oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat.[1] Die Verbände stehen nach Verleihung des Prüfungsrechts unter behördlicher Aufsicht;[2] im Falle von Mängeln bei Aufgabenerfüllung hat die Behörde bestimmte Einwirkungsmöglichkeiten.[3]

 

Rz. 182

Ferner haben sich die Prüfungsverbände wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Abstand von jeweils 6 bzw. 3 Jahren einer Qualitätskontrolle zu unterwerfen,[4] die von Prüfungsverbänden, Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchgeführt wird.[5]

 

Rz. 183

Über die periodische Pflichtprüfung des Jahresabschlusses, der Buchführung und des Lageberichts der Genossenschaft hinaus[6] haben Prüfungsverbände von Kreditgenossenschaften im Auftrag der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jährlich spezifische Jahresabschluss- und sonstige Prüfungen,[7] jährliche Prüfungen im Rahmen des Wertpapierdienstleistungsgeschäfts[8] sowie aperiodische Sonderprüfungen nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 KWG durchzuführen. Neben den sich regelmäßig oder unregelmäßig wiederholenden Pflichtprüfungen sind von den Prüfungsverbänden im Zusammenhang mit einmaligen Sachverhalten [z. B.] Genossenschaftsgründung[9] oder Genossenschaftsverschmelzungen[10] Gutachten anzufertigen oder Prüfungen durchzuführen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge