Rz. 141

Der Anhang ist gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB bei Kapitalgesellschaften und ihnen gesetzlich gleichgestellten Unternehmen Teil des Jahresabschlusses und muss im Rahmen der Abschlussprüfung in gleicher Weise wie die Bilanz und GuV geprüft werden. Die Prüfung des Anhangs bedeutet im Wesentlichen die Überprüfung von Angaben, die bereits im Rahmen von anderen Prüffeldern von Bilanz und GuV auf ihre Verpflichtung und Berechtigung überprüft wurden. Als Beispiele können in diesem Zusammenhang die von § 284 Abs. 2 Nrn. 1–4 HGB geforderten Pflichtangaben genannt werden. Aber auch einige der von § 285 HGB geforderten Pflichtangaben weisen Bezüge zu den Posten der Bilanz und GuV auf (z. B. die Angabe von Verbindlichkeiten nach Nr. 2 oder bestimmter Aufwendungen nach Nr. 8) und wurden damit bereits einer Prüfung unterzogen.

 

Rz. 142

Hieraus folgt, dass in eine rationelle Prüffeldbildung nach dem System des Balance Sheet Auditing neben korrespondierenden Posten von Bilanz und GuV auch entsprechende Anhangangaben einzubeziehen sind (z. B. wäre in das in Abb. 20 genannte erste Prüffeld zweckmäßigerweise die Prüfung der Anhangangabe nach § 285 Nr. 4 HGB zu integrieren). Allerdings wird die Anhangprüfung durch die umfangreiche Zahl gesetzlich geforderter Einzelangaben, die nicht im Handelsgesetzbuch, sondern auch in anderen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz und im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) an verschiedenen Stellen genannt sind, erschwert. Darüber hinaus weisen gerade die unterschiedlichen Rechnungslegungspflichten von kleinen, mittleren und großen Kapitalgesellschaften und ihnen gesetzlich gleichgestellte Unternehmen differenzierte Angabepflichten für den Anhang auf.[1]

 

Rz. 143

Um eine vollständige Überprüfung aller Anhangangaben sicherzustellen, empfiehlt sich deshalb der Einsatz von Checklisten, die nach Maßgabe der in Abb. 21 gezeigten Gliederung des Anhangs aufgebaut werden können.[2] Die Bedeutung von Checklisten liegt u. a. in der Überprüfung der Vielzahl sog. fakultativer Angaben, die wahlweise im Anhang oder in bzw. unter der Bilanz bzw. in der GuV gemacht werden können.[3] Zudem sollten in die Checklisten unternehmens- und branchenspezifische Besonderheiten, die vor allem bei der Prüfung von Personenhandelsgesellschaften, Banken und Versicherungen eine zentrale Rolle spielen, einfließen.[4] Abbildung 22 zeigt den Auszug aus einer Checkliste zur Anhangprüfung (JA = Jahresabschluss, VJ = Vorjahr, VFE = Vermögens-, Finanz- und Ertragslage).[5]

Abb. 21: Aufbaustruktur von Checklisten zur Anhangprüfung

 
  I. Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss  
1. Angabe und Begründung der Abweichungen von der Darstellungsstetigkeit in Bilanz und GuV § 265Abs. 2Satz 2HGB
2. Angabe und Erläuterung nicht mit dem VJ vergleichbarer Beträge einzelner Posten der Bilanz und GuV § 265 Abs. 2 Satz 2 HGB
3. Angabe und Erläuterung von angepassten Vergleichszahlen des VJ § 265 Abs. 2 Satz 3 HGB
4. Angabe und Begründung einer durch mehrere Geschäftszweige bedingten Ergänzung der Gliederung § 265 Abs. 4 Satz 2 HGB
5. Aufgliederung von Posten, die aus Gründen der Klarheit in der Bilanz oder GuV zusammengefasst wurden § 265 Abs. 7 Nr. 2 HGB
6. Zusätzliche Angaben, wenn besondere Umstände dazu führen, dass der JA unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage nicht vermittelt § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB;
  II. Angaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden  
7. Angabe der auf die Posten von Bilanz und GuV angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB
8. Ausweis erheblicher Unterschiedsbeträge bei Anwendung einer Bewertungsmethode nach den §§ 240 IV oder 256 Satz 1 HGB, wenn der letzte Börsenkurs/Marktpreis erheblich von diesem Wert abweicht § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB
9. Angabe über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB
10.

Angabe zu Bewertungseinheiten gem. 254 HGB (Hedge Accounting):

  1. Mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind, sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken
  2. Für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen, einschließlich der Methode der Ermittlung
  3. Eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden
§ 285 Nr. 23 HGB
11. Angabe und Begründung von Abweichungen bei den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (Durchbrechung der Bewertungsstetigkeit, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) § 284 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbsatz HGB
12. Zu 11.: Gesonderte Darstellung des Einflusses der Abweichungen auf die VFE-Lage § 284 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz HGB

Abb. 22: Beispiel für eine Checkliste...

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