Rz. 16

Abbildung 2 gibt einen Überblick über die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen.[1] Die im Gesellschaftsrecht existierenden Grundtypen privater Unternehmen lassen sich nach dieser Darstellung in Personenunternehmen, körperschaftlich organisierte Unternehmen und rechtsfähige Stiftungen unterscheiden.[2] Die Wahl einer bestimmten Unternehmensform zieht unmittelbare Bindungswirkungen, insbesondere für die Regelungen bezüglich der Haftung gegenüber Dritten, der Rechnungslegung, der Prüfung, der Publizität, der Besteuerung und der Arbeitnehmer-Mitbestimmung nach sich.

 

Rz. 17

Von den in Abb. 2 gezeigten Unternehmensformen sind zunächst die von Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) erstellten Jahresabschlüsse, Lageberichte und ggf. Einzelabschlüsse von einem Abschlussprüfer zu prüfen, sofern es sich i. S. v. § 267 Abs. 2 und 3 HGB um mittelgroße oder große Unternehmen handelt.[3] Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a HGB brauchen ihren Jahresabschluss und ggf. Lagebericht nicht prüfen zu lassen, können dies aber freiwillig vornehmen lassen. In Abb. 3 und 4 ist die Einteilung der Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB in die Kategorien kleine, mittlere und große Unternehmen aufgeführt. Eine Kapitalgesellschaft gehört dann zu einer betreffenden Größenklasse, wenn sie an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens 2 der genannten Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmer) über- oder unterschreitet.[4] Diese Einteilung in unterschiedliche Größenklassen besitzt aber weiterhin für die Aufstellung und/oder Offenlegung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts Relevanz. Kapitalgesellschaften fallen nach § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB stets unter die Kategorie "Große Kapitalgesellschaften", wenn sie i. S. d. § 264d HGB als sog. kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nehmen oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben.

Abb. 2: Grundtypen privatrechtlicher Unternehmen

Abb. 3: Unternehmenstypen nach den Größenmerkmalen des HGB und des PublG

Abb. 4: Anwendung der Größenmerkmale des HGB und des PublG

 

Rz. 18

Ferner haben Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, unabhängig von ihrer Größe, die Verpflichtung, ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen.[5] Ähnliches gilt für eingetragene Genossenschaften nach § 53 Abs. 2 Satz 1 GenG, die darüber hinaus aber auch einer Geschäftsführungsprüfung zu unterziehen sind.[6]

Ferner unterliegen die in § 3 Abs. 1 PublG genannten Unternehmensformen der Prüfungspflicht, sofern sie die in § 1 Abs. 1 PublG genannten Schwellenwerte überschreiten.[7] Die Prüfungspflicht des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichts[8] durch einen Abschlussprüfer tritt ein, wenn die Schwellenwerte von mindestens jeweils 2 der in Abb. 3 unter der Kategorie "Großunternehmen" genannten 3 Merkmale am Abschlussstichtag und an 2 der darauffolgenden Abschlussstichtage überschritten werden. Von der Aufstellungs- und damit auch der Prüfungspflicht der genannten Medien sind unter das Publizitätsgesetz fallende Unternehmen dann entbunden, wenn sie die Befreiungsvorschriften des § 5 Abs. 6 PublG erfüllen.

 

Rz. 19

Das deutsche Handelsrecht knüpft die Pflichten zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss sowie Lagebericht mithin an bestimmte Merkmale der Unternehmensgröße (Bilanzsumme, Umsatz, Arbeitnehmer), die in § 267 HGB und § 1 PublG verankert wurden. Während sich die Größenklassifizierung des § 267 HGB auf die 3 Gruppen kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften bezieht, fallen laut § 3 Abs. 1 PublG lediglich „[...] Unternehmen in der Rechtsform

1. einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach § 264a oder 264b des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns,
2. (aufgehoben),
3. des Vereins, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
4. der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts, wenn sie ein Gewerbe betreibt,
5. einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 des Handelsgesetzbuchs sind oder als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind [...]”

unter den Begriff der sog. Großunternehmens, wenn sie mindestens 2 der 3 in § 1 Abs. 1 PublG genannten Merkmale an 3 aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen übersteigen.

 

Rz. 20

Für Unternehmen, die die genannten Größenkriterien nicht überschreiten, besteht die Möglichkeit, den Jahresabschluss und einen ggf. aufgestellten Lagebericht und Einzelabschluss freiwillig prüfen zu lassen. Da die Partnerschaftsgesellschaft den Charakter einer BGB-Gesellschaft trägt und auch nicht im PublG genannt wird,[9] unterliegt sie nicht der Prüfungspflicht.

 

Rz. 21

Darüber hinaus werden Personenhandelsgesellschaften, bei denen nicht wenigstens ein pe...

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