Bei der Zusammenveranlagung[1] sind die Einkünfte beider Ehegatten zu berücksichtigen. Die Folge: Bezieht ein Ehegatte (fast) nur steuerfreie Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt, der andere Ehegatte jedoch steuerpflichtige Einkünfte, erhöht sich bei der Zusammenveranlagung durch den Progressionsvorbehalt des einen Ehegatten die Steuer auf das zu versteuernde Einkommen des anderen Ehegatten.

 
Praxis-Tipp

Steuervorteil durch Einzelveranlagung von Ehegatten

Hier kann die Wahl der Einzelveranlagung eine Steuerersparnis bringen, denn dann hat der Progressionsvorbehalt keine bzw. nur geringe Auswirkung. Allerdings entfällt der günstige Splittingtarif.

Bei einer solchen Fallkonstellation lohnt sich eine genaue Alternativrechnung, ob der Wegfall der Progressionswirkung den Verzicht auf den Splittingtarif und evtl. weitere Nachteile der Einzelveranlagung aufwiegt.[2]

Nachfolgende Beispiele verdeutlichen, wann sich eine Einzelveranlagung lohnt. Für eingetragene Lebenspartner gelten sie entsprechend.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1
Einzelveranlagung

Berechnung des Steuervorteils durch Einzelveranlagung

Ein Ehegatte bezieht Arbeitslohn, der andere nur Lohnersatzleistungen. Als berücksichtigungsfähige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen je Ehegatte 2.500 EUR unterstellt werden.

Variante A

Ehemann: Lohnersatzleistungen 22.500 EUR

Ehefrau: Einkünfte nach § 19 EStG 15.000 EUR

  • Ermittlung des Steuersatz-Einkommens

Dem bereits als Steuer-Bemessungsgrundlage ermittelten zu versteuernden Einkommen (15.000 EUR abzgl. 5.000 EUR Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen = 10.000 EUR) als Ausgangsgröße sind die Lohnersatzleistungen hinzuzurechnen.

 
Ausgangsgröße: 10.000 EUR
Lohnersatzleistungen: 22.500 EUR
Steuersatz-Einkommen: 32.500 EUR
  • Ermittlung der Steuer auf das Steuersatz-Einkommen

    Bei einem zu versteuernden Einkommen von 32.500 EUR beträgt die Steuer bei einer Zusammenveranlagung 2.052 EUR.

  • Ermittlung des Steuersatzes auf das Steuersatz-Einkommen (besonderer Steuersatz)

    2.052 EUR dividiert durch 32.500 EUR = 0,063138 × 100 = 6,3138 %

  • Ermittlung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts

    1. Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen

      10.000 EUR × 6,3138 % = 631,38 EUR

    2. Abrundung auf vollen EUR-Betrag

      Die Einkommensteuer beträgt bei Zusammenveranlagung 631 EUR.

Vergleichsrechnung:

Bei einer Einzelveranlagung ergibt sich für die Eheleute folgende Einkommensteuer:

  • Ehemann: Der Ehemann hat nur Lohnersatzleistungen bezogen. Das zu versteuernde Einkommen beträgt unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen 2.500 EUR. Eine Steuer entsteht somit auch unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nicht.
  • Ehefrau: Das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau beträgt bei der Einzelveranlagung 12.500 EUR (Einkünfte aus § 19 EStG 15.000 EUR abzgl. 2.500 EUR abzugsfähige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).

    Die Steuer beträgt lt. Grundtarif 247 EUR.

    Eine Einzelveranlagung führt in diesem Fall zu einer um 384 EUR (= 631 EUR abzgl. 247 EUR) geringeren Belastung und ist somit zu empfehlen.

Variante B:

Ehemann: Lohnersatzleistungen 17.500 EUR

Ehefrau: Einkünfte § 19 EStG 18.000 EUR

  • Ermittlung des Steuersatz-Einkommens

Dem bereits als Steuer-Bemessungsgrundlage ermittelten zu versteuernden Einkommen (18.000 EUR abzgl. 5.000 EUR Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen = 13.000 EUR) als Ausgangsgröße sind die Lohnersatzleistungen hinzuzurechnen.

 
Ausgangsgröße: 13.000 EUR
Lohnersatzleistungen: 17.500 EUR
Steuersatz-Einkommen: 30.500 EUR
  • Ermittlung der Steuer auf das Steuersatz-Einkommen

    Bei einem zu versteuernden Einkommen von 30.500 EUR beträgt die Steuer bei einer Zusammenveranlagung 1.584 EUR.

  • Ermittlung des Steuersatzes auf das Steuersatz-Einkommen (besonderer Steuersatz)

    1.584 EUR dividiert durch 30.500 EUR = 0,051934 × 100 = 5,1934 %

  • Ermittlung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts

    1. Anwendung des besonderen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen

      13.000 EUR × 5,1934 % = 675,14 EUR

    2. Abrundung auf vollen EUR-Betrag

      Die Einkommensteuer beträgt bei Zusammenveranlagung 675 EUR.

Vergleichsrechnung:

Bei einer Einzelveranlagung ergibt sich für die Eheleute folgende Einkommensteuer:

  • Ehemann: Der Ehemann hat nur Lohnersatzleistungen bezogen. Das zu versteuernde Einkommen beträgt unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen 2.500 EUR. Eine Steuer entsteht somit auch unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nicht.
  • Ehefrau: Das zu versteuernde Einkommen der Ehefrau beträgt bei der Einzelveranlagung 15.500 EUR (Einkünfte aus § 19 EStG 18.000 EUR abzgl. 2.500 EUR abzugsfähige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen).

    Die Steuer beträgt lt. Grundtarif 849 EUR.

    Eine Einzelveranlagung führt in diesem Fall zu einer um 174 EUR (= 849 EUR abzgl. 675 EUR) höheren Belastung und ist somit nicht zu beantragen.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2
Einzelveranla...

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