Ist der Schaden auch vom Geschädigten mitverschuldet, tritt eine Haftungsminderung ein. Ein Mitverschulden kommt bei vorwerfbarem Produktfehlgebrauch oder Unterlassen von Vorsichtsmaßnahmen (Schutzkleidung)[1] in Betracht.

Die Höhe der Minderung hängt vom Maß des Mitverschuldens ab; bei besonders großem Mitverschulden kann der Ersatzanspruch sogar ganz entfallen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.[2]

[1] OLG Bamberg, Urteil v. 26.10.2009, 4 U 250/08: Hautverätzungen durch fehlerhaften Umgang mit Fertigbeton; mangelnde Sorgfalt des Betonverwenders begründet Mitverschulden.

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