Leitsatz

Ist einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Privatnutzung des firmeneigenen PKW ausdrücklich nicht gestattet, ist aber die Einhaltung des Verbots organisatorisch nicht gewährleistet und wird auch kein Fahrtenbuch geführt, so liegt in Höhe des Betrages gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (so genannte 1%-Regel) zwar keine verdeckte Gewinnausschüttung, aber Arbeitslohn vor.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hat mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag vereinbart, dass er das ihm zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug nicht für private Zwecke nutzen darf. Für die Ermittlung des Arbeitslohnes wurde demzufolge kein Sachbezugswert für die Pkw-Nutzung angesetzt. Über die Nutzung dieses Fahrzeugs wurde kein Fahrtenbuch geführt.

Im Rahmen einer Außenprüfung ermittelte das Finanzamt den Nutzungswert für die private Pkw-Nutzung mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Monat. Der sog. Anscheinsbeweis, dass das Fahrzeug vom Gesellschafter-Geschäftsführer auch für private Zwecke genutzt wird, konnte nach Ansicht des Finanzamts nicht entkräftet werden. Die ermittelten Beträge wurden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und in den Änderungsbescheiden laut Prüfung berücksichtigt.

In der Einspruchbegründung wurde u.a. vorgetragen, dass das Fahrzeug Typ Jaguar als Familienauto nicht genutzt werden kann und das ein nach dem Prüfungszeitraum geführtes Fahrtenbuch dokumentiere, dass die Privatnutzung bei ca. 1, 5 % liege. Dementsprechend ist der private Nutzungsanteil anzupassen.

 

Entscheidung

Der Ansatz einer - der Höhe nach nicht genau feststellbaren - Privatnutzung des betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist gerechtfertigt, da ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass betriebliche Pkw auch privat genutzt werden, insbesondere wenn es um die Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH geht. Der Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung betrieblicher PKW durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann allerdings im Einzelfall auch ohne Führen von Fahrtenbüchern erschüttert werden, wenn konkrete Umstände aus der betrieblichen Situation der GmbH und der privaten Lebenssituation der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen eine private Mitbenutzung sprechen.

Für das Fahrzeug ist kein Fahrtenbuch geführt worden. Auch die sonstige Organisation reichte nicht aus, um durch konkrete Maßnahmen oder durch Kontrollen die private Nutzung des betrieblichen Pkws mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Konkrete und nachvollziehbare Kontrollen des Benzinverbrauchs und des km-Standes sind nicht erfolgt. Auch ist durch niemanden kontrolliert worden, ob nur betriebliche Fahrten durchgeführt worden sind. Damit ist die theoretische oder praktische Möglichkeit von Privatfahrten nicht ausgeschlossen worden.

Auch durch die organisatorische Gestaltung ist nicht sichergestellt gewesen, dass keine Privatfahrten möglich waren. Nach dem Gesamtbild stand der Jaguar die ganze Woche - selbst an den Wochenenden - unkontrolliert in der Nutzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers. Da er den Schlüssel während der Woche nie abgegeben hat, hatte er die Möglichkeit zur Nutzung des Pkws auch für Privatfahrten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die in einer privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge liegende Bereicherung eines Arbeitnehmers als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Dies gilt für alle Arbeitnehmer und damit auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Daran ändert nichts, wenn die private Nutzung arbeitsvertraglich untersagt ist, aber das Verbot weder vom Arbeitgeber überwacht noch Fahrtenbücher geführt werden.

Das Finanzgericht schließt sich dieser steuerrechtlichen Wertung an und hält diese auch im Streitfall für anwendbar, zumal die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Geschäftsführer als übliche Vergütungsleistung anzusehen ist und der Geschäftsführer im Streitfall auch nicht beherrschender Gesellschafter der Klägerin gewesen ist.

 

Hinweis

Unabdingbar für die Abstandnahme eines privaten Nutzungsanteils für die Pkw-Nutzung erscheint ein nachvollziehbares Fahrtenbuch. Den Anscheinsbeweis auf andere Art und Weise zu entkräften ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch schwierig.

Das Finanzgericht hat sich aber der ständigen Rechtsprechung des BFH angeschlossen, dass auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern ein bisher unterbliebener Ansatz bei der Pkw-Nutzung als Arbeitslohn gewertet wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2005, 5 K 1131/03

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