Leitsatz

Nutzt ein Arbeitnehmer aufgrund eines Dienstvertrags ein betriebliches Kfz tatsächlich auch für Privatfahren, liegen Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Form eines Sachbezugs vor.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als Vertriebsingenieur im Außendienst nichtselbstständig tätig. Für dienstliche Fahrten stand ihm ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen durfte. Laut Anstellungsvertrag hatte er ein Fahrtenbuch zu führen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass für die Privatnutzung des Kfz lohnsteuerlich kein Sachbezug angesetzt worden war. Da die vorgelegten Fahrtenbücher größere Lücken aufwiesen, die gefahrenen Kilometer stets gerundet und die aufgesuchten Orte ohne nähere Anschriftenangabe ausgewiesen waren, wandte das Finanzamt die sog. 1 %-Regelung an. Dem Vortrag des Klägers, dass keine Privatnutzung stattgefunden habe, schenkte das Finanzamt keinen Glauben.

 

Entscheidung

Der Anscheinsbeweis dafür, dass der Dienstwagen auch privat genutzt wurde, wurde durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert. Seine geführten Aufzeichnungen über die Fahrten mit dem Dienstwagen ergaben keinen lückenlosen Aufschluss über Anlass und Entfernung aller durchgeführten Fahrten und ermöglichten keine Verprobung auf ihre sachliche Richtigkeit. Schließlich entkräftete auch der Umstand, dass ein gleichwertiges privates Kraftfahrzeug zur Verfügung gestanden habe, nicht den Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung, zumal die räumliche Nähe der Privatwohnung zum Abstellplatz des Dienstwagens den Zugriff darauf ermöglichte. Da ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde, ist der Vorteil nach der der 1 %-Regelung zu erfassen.

 

Hinweis

Der BFH hat die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss v. 27.5.2009 (VI B 123/08, BFH/NV 2009 S. 1434) als unbegründet zurückgewiesen. Er hat dabei u. a. ausgeführt, dass die bloße Behauptung eines Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, nicht ausreicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen. Zudem ergibt sich aus einer zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Vereinbarung, wonach ein Firmenfahrzeug für betrieblich veranlasste Fahrten zur Verfügung gestellt wird, nicht zugleich, dass eine Privatnutzung ausgeschlossen ist. Deshalb stellt sich die Frage, inwieweit ein tatsächlich ausgesprochenes Privatnutzungsverbot durch den Arbeitgeber zu kontrollieren ist, erst dann, wenn ein solches Verbot tatsächlich festgestellt worden ist.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 05.11.2008, 10 K 4774/05

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