Überführt ein Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, erfolgt die Buchung erfolgsneutral unter der Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen wird.[1]
Im Rahmen der Buchhaltung ist das zu übertragende Wirtschaftsgut im Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers als Entnahme auszubuchen. Der Zugang des Wirtschaftsguts in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft erfolgt über die Einlagenbuchung.
Übertragung eines unbebauten Grundstücks des Kommanditisten an die KG
Mitunternehmer X (Kommanditist) der XYZ-KG überträgt sein unbebautes Grundstück, das die Gesellschaft bislang als Lagerfläche genutzt hat, gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die KG. Der Buchwert des Grundstücks beträgt zum Zeitpunkt der Übertragung 250.000 EUR.
X hat das vorher als Sonderbetriebsvermögen überlassene Grundstück wie folgt auszubuchen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1900/2500 | Privatentnahme Teilhafter | 250.000 | 0065/0215 | unbebautes Grundstück | 250.000 |
Die XYZ-KG hat das Grundstück wie folgt einzubuchen:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0065/0215 | unbebautes Grundstück | 250.000 | 1990/2580 | Privateinlage Gesellschafter X | 250.000 |
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