Eine Entnahme setzt eine Handlung des Unternehmers voraus. Wenn der Unternehmer gewillkürtes Betriebsvermögen entnehmen will, muss er dies in seiner Buchführung deutlich zum Ausdruck bringen (Indiz). In anderen Fällen erfolgt die Entnahme dadurch, dass der Unternehmer selbst bewusst oder unbewusst die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern verändert.

Ein Unternehmer kann durch seine Handlungsweise einen Gegenstand aus dem Betriebsvermögen entnehmen, indem er den Gegenstand nach außen deutlich erkennbar privat verwendet. Wichtig! Wird ein Gegenstand des Betriebsvermögens für Überschusseinkünfte verwendet, z. B. für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, handelt es sich ebenfalls um eine private Verwendung. Maßgebend ist somit das tatsächliche Handeln. Der innere Entschluss des Unternehmers eine Entnahme tätigen zu wollen, ist nicht ausreichend.

 
Praxis-Beispiel

Privatentnahmen durch tatsächliche Handlungen

  • Der Unternehmer entnimmt zum Verkauf bestimmte Waren für den privaten Bedarf aus seinem Warenlager.
  • Der Unternehmer schenkt seiner Tochter den bisherigen Firmenwagen zum Geburtstag.
  • Der Unternehmer nutzt den Firmenwagen für private Fahrten. Sollte die betriebliche Nutzung trotz der privaten Fahrten über 50 % der Gesamtnutzung des Fahrzeugs liegen, wird nicht das gesamte Fahrzeug "entnommen", sondern lediglich die privaten Fahrten.
  • Ein Bauunternehmer lässt sein Mehrfamilienhaus renovieren, das ausschließlich zu Wohnzwecken vermietet ist. Bei der Verwendung des firmeneigenen Baumaterials und dem Einsatz seiner Arbeitskräfte handelt es sich um Entnahmen.

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