Es handelt sich um Entnahmen, wenn im Laufe eines Wirtschaftsjahres

  • Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und andere Leistungen),
  • aus dem Betrieb
  • für den eigenen Haushalt und für andere betriebsfremde Zwecke (z. B. für Spenden)

entnommen werden.[1] In § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist geregelt, mit welchem Wert die Sachentnahmen anzusetzen sind.

Bei der Umsatzsteuer wird die Entnahme von Gegenständen einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt.[2] Die private Nutzung von Gegenständen des Unternehmens wird einer sonstigen Leistung gleichgestellt.[3] Ob und in welcher Höhe tatsächlich Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, inwieweit der Unternehmer vorweg einen Vorsteuerabzug beanspruchen konnte.

Nur Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft dürfen ihrem Unternehmen Beträge für private Zwecke entnehmen. Eine Kapitalgesellschaft, z. B. eine GmbH, hat keine Privatsphäre, sodass eine Privatentnahme ausgeschlossen ist. Soweit eine GmbH ihrem Gesellschafter außerhalb seines Arbeitsverhältnisses Geld oder Sachwerte zukommen lässt, handelt es sich um Gewinnausschüttungen. Gewinnausschüttungen unterliegen im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung der Besteuerung mit Kapitalertragsteuer (25 %) und Solidaritätszuschlag (5,5 %).

Auch fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens können entnommen werden. Durch die Entnahme wird die betriebliche Schuld zu einer privaten Schuld.[4]

Bemessungsgrundlage der Entnahme

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die einzelnen Arten von Entnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Nutzungsentnahme (Privatnutzung von zum Betriebsvermögen gehörenden Gegenständen): alle bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben,
  • Sachentnahme (Waren/Erzeugnisse): Einkaufspreis zzgl. anfallender Nebenkosten um einen gleichen/gleichartigen Gegenstand zu erwerben und
  • Leistungsentnahmen (Entnahme von sonstigen unentgeltlichen Leistungen): alle bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben.

In allen drei Fällen der Entnahmen gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Die ertragsteuerliche Bewertung von Entnahmen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Nutzungsentnahme: alle auf die Entnahme entfallende Kosten
  • Sachentnahme: Teilwert, ggf. amtlich festgelegte Pauschbeträge
  • Leistungsentnahme: Selbstkosten, die auf die entnommene Leistung entfallen
  • Geldentnahme: Teilwert

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