Im Betriebsvermögen von Herrn Huber, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt, befindet sich ein Pkw, den er bereits auf einen Buchwert von 1 EUR abgeschrieben hat. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt könnte er für das Fahrzeug noch einen Preis von 3.000 EUR erzielen. Er schenkt den Pkw seinem Sohn, der gerade die Führerscheinprüfung bestanden hat.
Es handelt sich um eine Privatentnahme (Warenentnahme für betriebsfremde Zwecke), die Herr Huber mit einem Wert von 3.000 EUR erfassen muss. Den Buchwert von 1 EUR erfasst er als Betriebsausgabe.
Privatentnahmen = Entnahmewert | 3.000 EUR |
Buchwert des Pkw | -1 EUR |
Entnahmegewinn | = 2.999 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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1800/2100 | Privatentnahmen allgemein | 3.000 | 8905/4605 | Entnahme von Gegenständen ohne USt/unentgeltliche Wertabgabe | 3.000 |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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2315/4855 | Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) | 1 | 0320/0520 | Pkw | 1 |
Durch die umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätze, die Herr Huber erzielt, ist er bei betrieblichen Anschaffungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Entnahme des Pkw aus seinem Betriebsvermögen unterliegt damit ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.
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