Im Betriebsvermögen von Herrn Huber, der ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt, befindet sich ein Pkw, den er bereits auf einen Buchwert von 1 EUR abgeschrieben hat. Auf dem Gebrauchtwagenmarkt könnte er für das Fahrzeug noch einen Preis von 3.000 EUR erzielen. Er schenkt den Pkw seinem Sohn, der gerade die Führerscheinprüfung bestanden hat.

Es handelt sich um eine Privatentnahme (Warenentnahme für betriebsfremde Zwecke), die Herr Huber mit einem Wert von 3.000 EUR erfassen muss. Den Buchwert von 1 EUR erfasst er als Betriebsausgabe.

 
Privatentnahmen = Entnahmewert 3.000 EUR
Buchwert des Pkw -1 EUR
Entnahmegewinn = 2.999 EUR

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen allgemein 3.000 8905/4605 Entnahme von Gegenständen ohne USt/unentgeltliche Wertabgabe 3.000
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2315/4855 Anlagenabgänge Sachanlagen (Restbuchwert bei Buchgewinn) 1 0320/0520 Pkw 1

Durch die umsatzsteuerfreien Ausgangsumsätze, die Herr Huber erzielt, ist er bei betrieblichen Anschaffungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Entnahme des Pkw aus seinem Betriebsvermögen unterliegt damit ebenfalls nicht der Umsatzsteuer.

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