Wirtschaftsgüter sind nur dann einlagefähig, wenn sie dem Betrieb dienen, also diesem nutzen können, d. h. bilanzierungsfähig sind. Auch selbstgeschaffene und unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Patente, Urheberrechte) können eingelegt werden.[1] Soweit ein Wirtschaftsgut nach der Einlage zum notwendigen Betriebsvermögen gehört (z. B. eine Produktionsmaschine), ist die Einlage zwingend vorzunehmen.[2] Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt unabhängig davon, ob er zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein Wirtschaftsgut dar und ist daher kein bloßes Nutzungsrecht, sondern einlagefähig.[3] Notwendiges Privatvermögen (z. B. private Eisenbahnsammlung) scheidet für eine Einlage aus. Nur wenn sich objektiv der Bezug zum Betrieb ändert, kann ein privater Vermögensgegenstand dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (z. B. wenn ein bisher ausschließlich privat genutzter Computer nur noch für den Betrieb genutzt wird).

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